Herzogtum Bar

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Das Herzogtum Bar (französisch: Duché de Bar) war ein historisches Territorium am Oberlauf der Maas in Lothringen im heutigen Frankreich mit dem Zentrum Bar-le-Duc.

Territoriale Ausdehnung[Bearbeiten]

Das Territorium des Herzogtums zog sich entlang der Maas vom Bassigny im Süden bis Stenay im Norden und umfasste das Gebiet zwischen Argonnen und Mosel, die Woëvre und das Gebiet nördlich Toul.

Geschichte[Bearbeiten]

Bar-le-Duc war bereits um 955 Mittelpunkt einer Grafschaft, als Friedrich I., der spätere Herzog von Oberlothringen, diese Ländereien durch einen Gebietstausch mit dem Bischof von Toul erwarb. Das Schloss der Herzöge von Bar wurde ursprünglich gegen Ende des 10. Jahrhunderts auf einem Felsvorsprung über dem Ornaintal errichtet. Nach Zerstörung durch die Truppen Ludwig XIV. im 17. Jahrhundert wurden geringe Überreste 1768 zu einem barocken Gebäude umgebaut.

Das westlich der Maas gelegene Gebiet wurde 1301 vom römisch-deutschen König Albrecht von Habsburg an Philipp den Schönen abgetreten und in der Folge als Barrois mouvant (mouvant = lehenrührig) oder Barrois royal bezeichnet, während das östlich der Maas gelegene Barrois non mouvant oder Barrois ducal beim Heiligen Römischen Reich verblieb. Die Grafschaft Bar gehörte fortan teils zu Frankreich und teils zum Heiligen Römischen Reich.

Graf Robert nahm im Jahr 1354 den Herzogstitel an und wurde daraufhin als Pair de France anerkannt. Die Herrscher von Bar wurden nicht durch kaiserliche Ernennung zu Herzögen ernannt, sondern hatten 1354 vom Kaiser für ihre zum Reich gehörenden Gebiete östlich der Maas den Titel eines Markgrafen von Pont-à-Mousson erhalten. Der Markgrafentitel wurde häufig von den Herzögen von Bar an ihren vorgesehenen Erben verliehen. Der Herzogstitel wurde jedoch schließlich von den Kaisern akzeptiert, und die Reichsmatrikel zur Reichstürkenhilfe von 1532 verzeichnen das Herzogtum von der Maß als eigenen Reichsstand.

Im Jahr 1430 starb der letzte Herzog aus der männlichen Linie des Herrscherhauses, der Kardinal Ludwig von Bar. Bar hatte er bereits 1419 seinem Großneffen René I. überlassen, der mit Herzogin Isabella von Lothringen verheiratet war. Im Jahr 1431 erbte das Paar das Herzogtum Lothringen. Nach Renés Tod im Jahr 1480 ging Bar an seine Tochter Jolande und deren Sohn René II. aus dem Haus Châtenois über, der bereits Herzog von Lothringen war. In seinem 1506 veröffentlichten letzten Testament verfügte René II., dass die Herzogtümer Bar und Lothringen niemals getrennt werden sollten. Die beiden Herzogtümer blieben dauerhaft in Personalunion verbunden.

Bei seiner Heirat mit Maria Theresia von Österreich 1736 musste Herzog Franz Stephan von Lothringen und Bar, der spätere römisch-deutsche Kaiser Franz I., seine Stammlande gegen die Anwartschaft auf das Großherzogtum Toskana nach dem Tod des letzten Großherzogs Gian Gastone de’ Medici tauschen.

Der im Polnischen Thronfolgekrieg unterlegene Stanislaus Leszczyński, der von Frankreich unterstützt worden war, wurde in das Herzogtum Bar eingesetzt. Nach dem Tod von Gian Gastone de’ Medici 1737 wurde im Frieden von Wien (1738) auch Lothringen an Frankreich übertragen, worauf Stanislaus seine Residenz in die Schlösser von Commercy und Lunéville verlagerte. Zur Verwaltung der Herzogtümer wurde ein französischer Intendant de Justice, Police et Finances mit Sitz in Nancy eingesetzt, der die vereinbarte Angliederung nach dem Tod von Stanislaus vorbereitete. Als Pension erhielt Stanislaus jährlich zwei Millionen Livres. In den folgenden Jahren entfaltete sich am Hof von Stanislaus in Lunéville ein bedeutendes kulturelles Leben.

Stanislaus Leszczyński starb unter tragischen Umständen. Am 05.02.1766 hatte sich seine Kleidung am Kamin entzündet und er erlitt schwere Verbrennungen. Durch seinen Tod fielen Lothringen und Bar vertragsgemäß an Frankreich.

Quellen[Bearbeiten]

  • Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der Deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 7., vollständig überarbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54986-1, S. 42 und S. 391 f.