Pressefreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Pressefreiheit''' ist das Recht von Einrichtungen des Rundfunks, der Presse und anderer Medien auf ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit. Vor allem dürfen die Medien nicht staatlich zensiert werden.
Die '''Pressefreiheit''' ist das Recht von Einrichtungen des Rundfunks, der Presse und anderer Medien auf ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit. Vor allem dürfen die Medien nicht staatlich zensiert werden.


Gewährleistet wird die Pressefreiheit durch Artikel 5 des [[Grundgesetz|Grundgesetzes]], gemeinsam mit [[Meinungsfreiheit]], Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit. Rechtsfragen regelt das [[Medienrecht]], vor allem das [[Presserecht]].
Gewährleistet wird die Pressefreiheit durch Artikel 5 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]], gemeinsam mit [[Meinungsfreiheit]], Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit. Rechtsfragen regelt das [[Medienrecht]], vor allem das [[Presserecht]].


[[Kategorie:Deutsche Gesetze]]
[[Kategorie:Deutsche Gesetze]]

Aktuelle Version vom 29. Oktober 2023, 08:02 Uhr

Die Pressefreiheit ist das Recht von Einrichtungen des Rundfunks, der Presse und anderer Medien auf ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit. Vor allem dürfen die Medien nicht staatlich zensiert werden.

Gewährleistet wird die Pressefreiheit durch Artikel 5 des Grundgesetzes, gemeinsam mit Meinungsfreiheit, Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit. Rechtsfragen regelt das Medienrecht, vor allem das Presserecht.