Tarifvertrag

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Der Tarifvertrag in Deutschland ist ein Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie. Der erste Tarifvertrag wurde am 01.05.1873 für Buchdrucker abgeschlossen. Ein vergleichbares Rechtsinstitut ist in Österreich nach dem Arbeitsverfassungsgesetz der Kollektivvertrag, im schweizerischen Arbeitsrecht der Gesamtarbeitsvertrag. Die zwei in Bezug auf ihren Geltungsbereich größten Tarifverträge sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, der für Bund und Kommunen gilt, und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.

Als ein Äquivalent in angelsächsischen Ländern kann das als Collective Agreement bezeichnete Abkommen zwischen den Arbeitsmarktparteien angesehen werden, das allerdings in einer vollkommen anderen Rechtstradition gründet.

Auf europäischer Ebene wird zudem die Einführung von Tarifverträgen über Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen in Erwägung gezogen.

Nach deutschem Recht, dem Tarifvertragsgesetz, enthält der Tarifvertrag Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer Teil) regeln und die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil) festlegen. Zu den Tarifvertragsparteien zählen einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften (für die Arbeitnehmer) andererseits.

Quellen[Bearbeiten]

  • Peter Berg, Eva Kocher, Dirk Schumann: Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht. Kompaktkommentar. 6. Auflage 2018, Bund-Verlag, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-7663-6606-1