Selbständigkeit (beruflich)

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Beruflich selbständig ist, wer keinem Direktionsrecht unterliegt, in keine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann.

Allgemeines[Bearbeiten]

Selbständig erwerbstätige Personen werden als Selbständige, in Österreich auch selbständig Erwerbstätige, schweizerisch selbständig Erwerbende oder Selbständigerwerbende bezeichnet.

Die allgemeine Rechtsgrundlage für die berufliche Selbständigkeit ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit, wonach jedermann jedes Gewerbe ausüben darf (§ 1 Abs. 1 GewO). Wo jedoch mit der Gewerbeausübung Risiken für den Verbraucher verbunden sind, schränkt der Staat dieses Recht ein und macht die Ausübung von seiner Erlaubnis abhängig (Gefahrenabwehr).

Die Abgrenzung zum Arbeitnehmer bzw. zum Beschäftigten hat seit jeher den Gesetzgeber, die Fachliteratur und die Rechtsprechung befasst. Eine Abgrenzung ist erforderlich, weil die Einordnung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger weitreichende Rechtsfolgen hat. Das beginnt bereits mit der Rechtsfrage, ob jemand den Weisungen eines anderen unterliegt oder nicht (Arbeitsrecht), ob er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt (Steuerrecht) und ob er der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.