Gewerbefreiheit

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Gewerbefreiheit, auch als freies Unternehmertum bezeichnet, ist die grundsätzliche Freiheit, sich gewerblich zu betätigen. Sie ergibt sich als praktische Konsequenz aus dem Grundmotiv der allgemeinen Berufsfreiheit. Die Gewerbefreiheit ist daher die zentrale Forderung des klassischen Liberalismus gegenüber den Restriktionen des Zunftwesens und der Ständegesellschaft. Seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gehört sie zu den wirtschaftlichen Grundrechten und hat in zahlreichen Verfassungen Niederschlag gefunden. Bereits während der Französischen Revolution proklamiert, wurde die Gewerbefreiheit 1810, als Hauptbestandteil der Stein-Hardenbergschen Reformen, in Preußen eingeführt.

Die Gewerbefreiheit und ihre rechtlichen Einschränkungen sind die elementaren Ordnungsprinzipien einer freien Wirtschaftsverfassung. Sie stellen das Betriebssystem der Marktwirtschaft dar. In der ökonomischen Sichtweise bedeutet Gewerbefreiheit freie Konkurrenz bei möglichst freiem Marktzugang. Dementsprechend wird der Grad der Gewerbefreiheit meist – je nach den Möglichkeiten des Marktzutrittes – in drei Stufen eingeteilt:

  • freier und einfacher Marktzutritt
  • beschränkter Marktzutritt
  • geschlossener Marktzutritt

Während in der anglo-amerikanischen Welt lebhafte Debatten über Art und Umfang der Gewerbefreiheit geführt werden, wird das Thema in Deutschland von der Politik nicht vorrangig behandelt. Die Erörterungen beschränken sich meist auf juristische Auseinandersetzungen und Diskussionen um Änderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen.

Juristische Definitionen[Bearbeiten]

Art. 12 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet:

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Im seit 01.10.1869 unverändert geltenden § 1 Abs. 1 der deutschen (damals norddeutschen) Gewerbeordnung (GewO) heißt es:

Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

§ 7 GewO a. F. bestimmte, dass die Gewerbefreiheit, soweit sie nicht schon zuvor galt, seit 01.01.1873 gilt (Übergangsregelung).

Auch in der Weimarer Reichsverfassung war in Art. 151 Abs. 3 zu lesen:

Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Reichsgesetze gewährleistet.

Die Normen gehen im Grundsatz von der Gewerbefreiheit aus, lassen aber Ausnahmen zu. Die Beschränkungen werden jeweils durch die Gesetze bestimmt, wie in der Gewerbeordnung (siehe dazu beispielsweise den Katalog der §§ 33a bis 34e der Gewerbeordnung) oder dem Gaststättengesetz. Die Notwendigkeit dieser Beschränkungen ist aber im Einzelnen umstritten.

Die befürwortenden Stimmen meinen, dass es sich um das Ergebnis der sozialen Marktwirtschaft handle. Stets gelte es die Belange der Freiheit des Marktes mit anderen Belangen wie sozialen, arbeitsmarktpolitischen oder Verbraucherschutz abzuwägen.

Kritiker meinen hingegen, dass Markteingriffe, welche de facto auf Marktabschottung hinauslaufen und Arbeitssuchenden die Teilhabe am Erwerbsleben versperren, weder ökonomisch noch sozial begründet werden können.

Quellen[Bearbeiten]