Weisung (Deutschland)

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Das Weisungs- oder Anordnungsrecht ist in Organisationen (Unternehmen und öffentlicher Verwaltung) das Recht, anderen Stellen, Aufgabenträgern oder Rechtssubjekten vorzuschreiben, welche Handlungen vorzunehmen und welche zu unterlassen sind.

Allgemeines[Bearbeiten]

Ein Weisungsrecht resultiert aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Über- und Unterordnungsverhältnis, demzufolge der Weisende oder Anweisende dem Weisungsempfänger eindeutige und rechtskonforme Handlungsanweisungen erteilen darf. Die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ist als Direktionsrecht bekannt. Innerhalb eines Konzerns steht aktienrechtlich der Muttergesellschaft gegenüber ihren Tochtergesellschaften ein Anordnungsrecht zu. Die öffentliche Verwaltung ist durch das öffentliche Recht befugt, Weisungen im Rahmen von Verwaltungsakten oder Bescheiden zu verfügen. Jedes übergeordnete Verwaltungsorgan ist dem ihm untergeordneten Verwaltungsorgan gegenüber weisungsberechtigt. Weisungen sind vertikale Kommunikation auf hierfür vorgesehenen Dienstwegen, die mündlich oder schriftlich erfolgen können. Nicht sämtliche Arbeitsverhältnisse unterliegen der Weisungsbefugnis. Freiberufliche tätige Journalisten und Kameraleute unterliegen z.B. nicht der Weisungsbefugnis, sonst dürften sie nicht freiberuflich arbeiten.