Verwaltungsakt (Deutschland)

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Der Verwaltungsakt, abgekürzt VA, stellt im deutschen Verwaltungsrecht eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung dar. Bei einem Verwaltungsakt, oft als Bescheid bezeichnet, handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Durch ihn werden abstrakt-generelle Gesetze im Einzelfall vollzogen. Der Verwaltungsakt findet in zahlreichen Rechtsmaterien Anwendung. Um Verwaltungsakte handelt es sich beispielsweise bei einer Baugenehmigung, einem polizeilichen Platzverweis oder einem Steuerbescheid.

Gesetzlich geregelt ist der Verwaltungsakt in § 35–§ 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) sowie in den weitgehend wortgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer. Für Angelegenheiten der Finanzbehörden ist er in § 118–§ 133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich des Sozialrechts in § 31–§ 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) speziell geregelt.

Der Verwaltungsakt ist auch in anderen Rechtsordnungen bekannt, so etwa in Frankreich, Österreich und in der Schweiz, wo nur der Begriff „Verfügung“ verwendet wird.