Baugenehmigung

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Eine Baugenehmigung (Bauerlaubnis in Österreich; Baubewilligung in der Schweiz und der Freien Hansestadt Bremen) bezeichnet die Genehmigung, bauliche Änderungen vorzunehmen. Solche baulichen Änderungen sind die Errichtung (umgangssprachlich: Neubau), die Änderung oder die Beseitigung von Anlagen (umgangssprachlich: Abriss) oder die Änderung der Nutzung. Die Baugenrehmigung erteilt die Bauaufsichtsbehörde.

Deutschland[Bearbeiten]

Allgemeines[Bearbeiten]

Das Recht zu Bauen (bauliche Veränderungen vorzunehmen) wird in Deutschland durch die Eigentumsfreiheit garantiert, Art. 14 des Grundgesetzes. Allerdings wird dieses Grundrecht durch das Baurecht eingeschränkt, um Gefahren zu verhüten und Spannungen zu vermeiden. Das Baurecht ist somit Teil des klassischen Gefahrenabwehrrechts.

Hintergrund des Genehmigungserfordernis ist, dass Bauwerke eine Gefahr für ihre Bewohner, ihre Nachbarn und die Umwelt darstellen können. Daher befasst sich ein Großteil des Baurechts mit der Frage, wo überhaupt gebaut werden darf und welche Anforderungen zu erfüllen sind. Dabei sind sehr viele verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:

Ein Gebäude hat nämlich Auswirkungen auf seine Umgebung und auf das Grundstück selbst. Dies ist besonders deutlich im Falle von Mülldeponien, Flughäfen oder Fabriken. Von diesen kann z. B. erheblicher Lärm oder Geruch ausgehen, welcher die Nachbarn stört. Auch der Abriss von Gebäuden kann Folgen haben, die sich nicht nur auf den Eigentümer des Grundstücks auswirken. Reißt man ein Wohngebäude ab, steht weniger Wohnraum zur Verfügung. Das betrifft die Allgemeinheit, wenn Wohnraumknappheit herrscht.

Somit kollidiert die Freiheit des Bauherren mit der Freiheit und verfassungsrechtlich geschützten Interessen anderer Personen oder der Allgemeinheit. Von der Errichtung und dem Abbruch baulicher Anlagen (umgangssprachlich Bauwerk genannt), können Gefahren und Konflikte ausgehen. Diese bestehen sowohl in Bezug auf ein Grundstück selbst (z. B. Einsturzgefahr oder Brandgefahr auf dem Grundstück) als auch über ein Grundstück hinaus (z. B. durch Fragen der Art der Nutzung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ressource Boden, durch Emissionen, Brandgefahr oder die Zerstörung von Wohnraum im Wege eines Abbruchs). Diese Konflikte sind in verfassungskonformer Weise aufzulösen.

Das deutsche Recht begegnet diesen Gefahren und Konflikten grundsätzlich mit dem Instrument des Bauverbots mit Erlaubnisvorbehalts. Das heißt, es ist grundsätzlich verboten, auf einem Grundstück eine bauliche Anlage zu errichten oder abzureißen, außer dies ist ausdrücklich erlaubt. Diese Erlaubnis ergibt sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts, welche sowohl Bundesrecht (insbesondere das BauGB) als auch Landesrecht sein können. Sobald die Erlaubnis, die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, gegeben ist, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Dieser folgt aus der eingeschränkten Baufreiheit.

Um die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches ihre Einhaltung sicherzustellen, hat der Bundesgesetzgeber das bauaufsichtliche Verfahren vorgesehen, an welchem die Baugenehmigungsbehörde beteiligt ist. In diesem Verfahren kann eine Baugenehmigung erteilt werden und muss, wenn und soweit das Verfahren durchzuführen ist und ein Anspruch auf die Baugenehmigung besteht.

Die Ausgestaltung dieses Verfahrens obliegt den Ländern. Viele Länder sehen die Erteilung der Baugenehmigung vor (darunter Baden-Württemberg, Bayern oder Nordrhein-Westfalen) haben jedoch dieses Verfahren auch so ausgestaltet, dass nicht alle baulichen Vorhaben genehmigungsbedürftig sind (genehmigungsfreie Vorhaben), oder dass die Erteilung der Baugenehmigung von der Einhaltung weiterer Vorschriften, insbesondere der landesrechtlichen Vorschriften, abhängig ist. Um sicherzustellen, dass bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird und um die Einhaltung der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften, auch bei verfahrensfreien Vorhaben, sicherzustellen, gewährt das Recht der Bundesländer den Baubehörden die Möglichkeit des Einschreitens.

Wird in einem bauaufsichtlichen Verfahren eine Baugenehmigung erteilt, so handelt es sich hierbei um die Entscheidung der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde, dass ein Bauvorhaben, welches einem Vorhaben, das Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens war, entspricht, nicht den (von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden) öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, d. h. mit diesen im Einklang steht. Einem Bauvorhaben, das dem Vorhaben in der Baugenehmigung entspricht, kann nun nicht mehr der Einwand entgegengehalten werden, es verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, welche die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen habe. Damit kann ein Bauvorhaben durchgeführt werden. Mit der Errichtung, der Nutzungsänderung oder dem Abriss kann nun begonnen werden, ohne dass ein bauaufsichtliches Einschreiten wegen eines möglichen Widerspruchs zu dem öffentlichen Recht befürchtet werden muss.