Vermögensgegenstand
Der Vermögensgegenstand ist ein Rechtsbegriff des Handelsrechts, mit dem alle materiellen und immateriellen bilanzierungsfähigen Sachen und Rechte bezeichnet werden.
Allgemeines[Bearbeiten]
Diese allgemein gehaltene Definition wird im Handelsgesetzbuch (HGB) nicht weiter konkretisiert. Bei einem Vermögensgegenstand handelt es sich jedenfalls um einen
- wirtschaftlichen Vorteil materieller oder immaterieller Art, der ausschließlich dem Unternehmen über den nächsten Bilanzstichtag hinaus zusteht und
- einen nachhaltigen vermögenswerten Vorteil:
- Sachen und Rechte im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 90, § 90a BGB)
- Güter, die mit keinem Recht verbunden sind (z. B. ungeschützte Erfindungen, Know-how) und
- zu dessen Erlangung Aufwendungen getätigt wurden und
- der somit selbständig bewertbar ist und
- der unabhängig vom Unternehmen einzeln veräußert werden kann.
Nicht jeder Vermögensgegenstand gelangt durch Aktivierung in die Bilanz. Ob ein solcher Vermögensgegenstand in der Bilanz zu aktivieren ist, ergibt sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften. Auch wenn in § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB mit dem Vollständigkeitsgebot eigentlich eine Verpflichtung zur vollständigen bilanziellen Erfassung aller Vermögensgegenstände kodifiziert ist, gibt es hiervon zahlreiche Ausnahmeregelungen.
Quellen[Bearbeiten]
- Jens Wüstemann, Bilanzierung Case by Case, 3. Auflage, 2009, Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-8005-5024-1.