Asyl

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Unter der Bezeichnung Asyl (lat. asylum; aus gr. ἄσυλον bzw. ἄσυλος ‚unberaubt‘, ‚sicher‘, zusammengesetzt aus dem ἀ-privativum – mit der Bedeutung ‚un-‘, ‚nicht-‘ – und dem Substantiv σῦλον ‚Raub‘, ‚Beschlagnahmung‘) versteht man

  • einen Zufluchtsort, eine Unterkunft, ein Obdach, eine Freistatt bzw. Freistätte oder eine Notschlafstelle (Nachtasyl);
  • den Schutz vor Gefahr und Verfolgung
  • die temporäre Aufnahme der Verfolgten
  • den Schutz, den ein Staat auf seinem Gebiet oder an einem anderen Ort unter seiner Kontrolle einer Person gewährt.

Unter Asylrecht versteht man:

  • das geregelte Rechtsgebiet um Asyl, das sind im engeren Sinne alle materiellen Normen betreffend die Aufnahme und den Schutz Verfolgter. Siehe dazu Asylgesetz (Deutschland), Asylgesetz (Österreich), Asylgesetz (Schweiz) und Asylrecht der EU;
  • sowie einerseits das konkrete Recht des Einzelnen, Asyl zu beantragen und zu erhalten und andererseits das Recht oder die Verpflichtung eines Staates oder einer gesellschaftlichen Gruppe oder Institution, Asyl zu gewähren.

Quellen[Bearbeiten]

  • Karl-Heinz Meier-Braun (Hrsg.): Die 101 wichtigsten Fragen. Einwanderung und Asyl. C.H.Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68355-8.