Fahrwasser

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Fahrwasser bezeichnet den Bereich in einem Fluss und im Meer vor der Küste, der die für Schiffe erforderliche Wassertiefe aufweist.

Begriff im deutschen Schifffahrtsrecht[Bearbeiten]

Als Fahrwasser werden (nach deutschem Recht) entsprechend der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Schifffahrtsordnung Emsmündung sowie der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung die Teile der Wasserflächen bezeichnet,

  • die durch Lateralzeichen begrenzt oder gekennzeichnet sind (SeeSchStrO § 2 Nr. 1) oder, soweit dies nicht der Fall ist,
  • die (vor allem auf Binnenwasserstraßen) den örtlichen Umständen nach für die durchgehende Schifffahrt bestimmt sind (SeeSchStrO § 2 Nr. 1) bzw. vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt werden (BinSchStrO § 1.01 Nr. 37).

Neben den o. g. Verordnungen SeeSchStrO und BinSchStrO kann es lokale Vorschriften (z.B. Hafenverordnungen) geben, in denen bestimmte Wasserflächen zu Fahrwassern erklärt werden. Merkmale eines Fahrwassers sind also die Zweckbestimmung und eine entsprechende Kennzeichnung durch Seezeichen. Die internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR) enthalten Regelungen für enge Fahrwasser, ohne aber genau zu bestimmen, was enge Fahrwasser sind.

Unter Fahrrinne versteht man demgegenüber den Bereich eines Fahrwassers, für den nach Möglichkeit bestimmte Wassertiefen und Breiten vorgehalten werden. Kein Fahrwasser im Sinne der SeeSchStrO sind Verkehrstrennungsgebiete.