Mitbestimmung

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Mitbestimmung bezeichnet im weitesten Sinn die Mitwirkung und Mitentscheidung jener, die in einer – durch formale Rechts- oder Besitzverhältnisse begründeten – Abhängigkeitsbeziehung durch Entscheidungen anderer in ihrer Arbeits- und Lebensweise beeinflusst oder fremdbestimmt werden. Dabei geht es vor allem um die Beteiligung betroffener Menschen an Entscheidungsprozessen, deren Ergebnisse sie in unterschiedlicher Weise mitgestalten oder per Wahl mitbestimmen können.

Bezogen auf die Arbeitswelt bezeichnet Mitbestimmung im engeren Sinne die gleichberechtigte Mitwirkung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter an unternehmenspolitischen und geschäftsführenden Entscheidungsprozessen in Form von Informations- und Vorschlagsrechten. Die Mitbestimmung von Arbeitnehmern ist Teil der Wirtschaftsdemokratie und eine Form der Mitarbeiterbeteiligung.

Die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen über gesetzliche Mitbestimmungsregelungen. In Deutschland hat der Begriff politisch und rechtlich die Bedeutung von Einflussmöglichkeiten von Arbeitnehmern und ihren Repräsentanten auf Entscheidungen in ihrem Betrieb oder Unternehmen. Dabei wird unterschieden zwischen der betrieblichen Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz, die durch den Betriebsrat, bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, ausgeübt wird, und der Mitbestimmung auf der Unternehmensebene, nach den Mitbestimmungsgesetzen (Montan-MitbestG, MitbestG und DrittelbG), durch die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan bei strategischen Entscheidungen. Die paritätische Regelung der Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse durch Tarifverträge stellt eine Sonderform der (verbandlichen) Mitbestimmung dar.

Quellen[Bearbeiten]

  • BMAS (Hrsg.): Mitbestimmung – eine gute Sache. Alles über die Mitbestimmung und ihre rechtlichen Grundlagen, Bonn 2010, 416 S.