Niederländisches Königshaus

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Die Mitgliedschaft im niederländischen Königshaus (dem Haus Oranien-Nassau) ist im 2002 novellierten Gesetz über die Mitgliedschaft zum Königshaus (Wet lidmaatschap koninklijk huis) geregelt. Dem Königshaus gehören gemäß Artikel 1 der regierende König als Oberhaupt, die nach der Verfassung der Niederlande Thronfolgeberechtigten, soweit sie nicht weiter als „im zweiten Grad“ (im Sinne des Gesetzes) blutsverwandt sind, der mögliche Thronfolger sowie der zurückgetretene König an. Gemäß Artikel 2 zählen Ehepartner der Mitglieder des Königshauses ebenfalls zum Königshaus.

Für Personen, die bereits vor der Novellierung dem Königshaus angehörten, wird gemäß Artikel 3 weiterhin die alte Regelung angewandt, die eine Mitgliedschaft auch bei Blutsverwandtschaft dritten Grades vorsah.

Die Mitgliedschaft im Königshaus verliert, wer die Berechtigung zur Thronfolge verliert.

Im Unterschied zur Mitgliedschaft im Königshaus sind gemäß Artikel 25 der Verfassung der Niederlande auch die Blutsverwandten dritten Grades thronfolgeberechtigt.

Darüber hinaus gibt es den Begriff der Königlichen Familie, der auch sonstige Verwandte des Königs miteinschließt.