Ordensgelübde

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Ein Ordensgelübde ist das öffentliche Versprechen in einer Ordensgemeinschaft, nach den evangelischen Räten und unter einem Oberen nach einer Ordensregel zu leben. Das Ablegen der Ordensgelübde wird auch als Profess (Profess von lat. professio, ‚Bekenntnis‘) bezeichnet, ein Ordensangehöriger, der die Gelübde abgelegt hat, als Professe.

Gegenstand der Gelübde und Rechtsfolgen[Bearbeiten]

Im Einzelnen verspricht der oder die Professe, den im Matthäusevangelium genannten „evangelischen Räten“ der Armut, der ehelosen Keuschheit und des Gehorsams zu folgen und sich für einen bestimmten Zeitraum (zeitliche Profess) oder dauerhaft (ewige Profess) an die Ordensgemeinschaft zu binden. Das Ablegen der Gelübde hat kirchenrechtliche Folgen und beeinträchtigt je nach Eigenart des Instituts durch das Armutsgelübde auch die Erwerbs- und Besitzfähigkeit des Professen. Die abgelegte Profess stellt ein Ehehindernis dar, das eine gültige kirchliche Eheschließung verhindert. Im Fall eines Fortgangs aus dem Orden müsste ein Austrittsindult erteilt werden, um von den Rechtsfolgen der Gelübde zu dispensieren.