Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

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Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet die interne Politik der Europäischen Union gem. Art. 67 AEUV mit dem Ziel, Personen an den Binnengrenzen nicht zu kontrollieren und eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen zu entwickeln, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Ferner wirkt die Union darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Schließlich erleichtert die Union den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen.

Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ist der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 lit. j AEUV).

Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest (Art. 68).

Quellen[Bearbeiten]

  • Svenja Kahlke: Eurojust. Auf dem Weg zu einer europäischen Staatsanwaltschaft? Die Justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der Europäische Union. Logos, Berlin 2004.