Tötungsdelikt

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Ein Tötungsdelikt ist im Strafrecht ein Tatbestand, der eine Tat gegen das Leben eines Menschen unter Strafe stellt. Die Tatbestandsbildung für die verschiedenen Tötungsdelikte unterscheidet sich von Rechtsordnung zu Rechtsordnung, insbesondere gibt es in vielen Rechtsauffassungen Tötungsdelikte, die kein Mord sind (versehentliche oder fahrlässige Handlung mit Todesfolge, nach manchen Rechtsordnungen auch vorsätzliche Tötungen, bei denen der Tatbestand des Mordes nicht erfüllt ist). Eine global geltende Definition gibt es nicht.

Rechtskreise[Bearbeiten]

Gemeinsamkeiten finden sich in Rechtskreisen:

Deutscher Rechtskreis[Bearbeiten]

In den hier aufgeführten Rechtsordnungen der Staaten des deutschen Rechtskreises gehören die prominentesten Tatbestände der Tötungsdelikte jeweils zu einem System von Grundtatbestand, Privilegierung(en) mit geringerer angedrohter Strafe und meist auch noch Qualifikation mit höherer Strafandrohung. Ob eine konkrete Straftat beispielsweise als Mord oder als Totschlag zu bezeichnen ist, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsordnung.

Vorlage:Siehe auch

In den Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises finden sich insbesondere auch viele Delikte, die zwar die Tötung eines Menschen unter Strafe stellen, aber keinen Vorsatz (vergleiche Vorsatz (Deutschland)) in Bezug auf die Herbeiführung des Todes erfordern. In allen drei Rechtsordnungen gibt es jeweils ein Delikt namens Fahrlässige Tötung. Weitere dieser fahrlässigen Tötungsdelikte (im weiteren Sinne also einschließlich Erfolgsqualifikationen) sind beispielsweise in Deutschland die Körperverletzung mit Todesfolge und in Österreich die Körperverletzung mit tödlichem Ausgang. Eine Übersicht der zahlreichen Tötungsdelikte allein für das Rechtssystem Deutschlands findet sich unter Tötungsdelikt (Deutschland).

Alle fahrlässigen Tötungsdelikte werden auch im landläufigen bzw. umgangssprachlichen Sinne nicht als Mord bezeichnet.