Vorgesetztenverordnung

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Die Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung; VorgV) regelt in der deutschen Bundeswehr die Vorgesetztenverhältnisse der Soldaten. Regelungsinhalte sind etwa, worauf sich die Befehlsbefugnis ableitet (Dienststellung, Dienstgrad, besondere Anordnung, eigene Erklärung) und der Befehlsumfang (im oder auch außerhalb des Dienstes, dauerhaft oder vorübergehend, gegenüber wem, ortsabhängig, allgemein, zu fachdienstlichen Zwecken, im besonderen Aufgabenbereich).

Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen (§ 1 SG). Das Grundgesetz bestimmt, dass der Bundesminister der Verteidigung im Frieden Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (IBuK) ist (Art. 65a GG) und diese im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler (Art. 115b GG) übergeht.
Der höchste militärische Vorgesetzte ist der Generalinspekteur der Bundeswehr.

Die Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung – VorgV) wurde am 19.03.1956 erlassen und trat am Tag nach ihrer Verkündung, dem 08.06.1956, in Kraft. Zuletzt wurde sie durch Verordnung am 07.10.1981 geändert.

Die Verordnung teilt ein in

  • Unmittelbarer Vorgesetzter (§ 1, allgemeine Befehlsbefugnis)
  • Fachvorgesetzter (§ 2, Befehlsbefugnis zu fachlichen Zwecken)
  • Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich (§ 3, Befehlsbefugnis zur Erfüllung seiner Aufgaben)
  • Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades (§ 4, allgemeine Befehlsbefugnis)
  • Vorgesetzter aufgrund besonderer Anordnung (§ 5, Befehlsbefugnis zur Erfüllung seiner Aufgaben)
  • Vorgesetzter aufgrund eigener Erklärung (§ 6, Befehlsbefugnis nach Erforderlichkeit der Lage)

Quellen[Bearbeiten]