Befehls- und Kommandogewalt: Unterschied zwischen den Versionen

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== Gegenwart ==
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In Friedenszeiten hat nach {{Art.|65a|gg|juris}} Abs. 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] der [[Bundesministerium der Verteidigung|Bundesminister der Verteidigung]] die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Die interne Bezeichnung lautet auch ''Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt'' (IBuK). Nach § 14 Abs. 3 der [[Geschäftsordnung der Bundesregierung]] wird der Bundesverteidigungsminister in seiner Eigenschaft als Leiter einer [[Bundesbehörde (Deutschland)|Obersten Bundesbehörde]] (des Bundesverteidigungsministeriums) im Falle seiner Verhinderung durch den Staatssekretär vertreten.
In Friedenszeiten hat nach Art. 65a Abs. 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] der [[Bundesministerium der Verteidigung|Bundesminister der Verteidigung]] die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Die interne Bezeichnung lautet auch ''Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt'' (IBuK). Nach § 14 Abs. 3 der [[Geschäftsordnung der Bundesregierung]] wird der Bundesverteidigungsminister in seiner Eigenschaft als Leiter einer [[Bundesbehörde (Deutschland)|Obersten Bundesbehörde]] (des Bundesverteidigungsministeriums) im Falle seiner Verhinderung durch den Staatssekretär vertreten.


Mit Verkündung des [[Verteidigungsfall (Deutschland)|Verteidigungsfalls]] geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den [[Bundeskanzler (Deutschland)|Bundeskanzler]] über ([[Artikel 115b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland|Art. 115b GG]]).
Mit Verkündung des [[Verteidigungsfall (Deutschland)|Verteidigungsfalls]] geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den [[Bundeskanzler (Deutschland)|Bundeskanzler]] über ([[Artikel 115b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland|Art. 115b GG]]).

Aktuelle Version vom 22. April 2024, 17:27 Uhr

Befehls- und Kommandogewalt ist ein Begriff aus der deutschen Wehrverfassung.

Gegenwart[Bearbeiten]

In Friedenszeiten hat nach Art. 65a Abs. 1 GG der Bundesminister der Verteidigung die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Die interne Bezeichnung lautet auch Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (IBuK). Nach § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Bundesregierung wird der Bundesverteidigungsminister in seiner Eigenschaft als Leiter einer Obersten Bundesbehörde (des Bundesverteidigungsministeriums) im Falle seiner Verhinderung durch den Staatssekretär vertreten.

Mit Verkündung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über (Art. 115b GG).

In Art. 65a, 115b GG wird mit der Zuweisung der Befehls- und Kommandogewalt eine politische Zuständigkeit der Exekutive verfassungsrechtlich geregelt. Eine einheitliche Begriffsdefinition gibt es nicht. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird sie auch als „qualifizierte Form der Ressortleitung“ bezeichnet.

Quellen[Bearbeiten]

  • Wilhelm Mathias Boss: Die ,Befehls- und Kommandogewalt’ des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zum ,Oberbefehl’ der Reichsverfassungen von 1871 und 1919. Köln, Univ.-Diss. 1960.