Juristische Fallbearbeitung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Beurteilung eines [[Sachverhalt]]es anhand einschlägiger [[Gesetz]]estexte, [[Rechtsprechung]] und rechtswissenschaftlicher Stellungnahmen.
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* Ermittlung der in Betracht kommenden [[Gläubiger|Anspruchsteller]], [[Schuldner|-gegner]], -ziele und -[[Anspruchsgrundlage|grundlagen]]
* Ermittlung der in Betracht kommenden [[Gläubiger|Anspruchsteller]], [[Schuldner|-gegner]], -ziele und -[[Anspruchsgrundlage|grundlagen]]
* Vollständigkeitsprüfung der nach ihrem Inhalt bzw. dem Anspruchsziel in Betracht kommenden [[Anspruchsgrundlage]]n und möglicher [[Einrede]]n, im [[Zivilrecht]] zweckmäßigerweise in der Reihenfolge:
* Vollständigkeitsprüfung der nach ihrem Inhalt bzw. dem Anspruchsziel in Betracht kommenden [[Anspruchsgrundlage]]n und möglicher [[Einrede]]n, im [[Privatrecht|Zivilrecht]] zweckmäßigerweise in der Reihenfolge:
** Ansprüche aus [[Vertrag]]
** Ansprüche aus [[Vertrag]]
** Ansprüche aus quasi-vertraglichen Verhältnissen (insbesondere § 311 Abs. 2 BGB, sog. culpa in contrahendo)
** Ansprüche aus quasi-vertraglichen Verhältnissen (insbesondere § 311 Abs. 2 BGB, sog. culpa in contrahendo)

Aktuelle Version vom 21. April 2024, 10:36 Uhr

Juristische Fallbearbeitung ist in Deutschland eine Methode zur rechtlichen Beurteilung eines Geschehens oder Zustandes, die von Juristen angewandt wird. Die juristische Fallbearbeitung erfolgt mit dem Ziel der Klärung bestimmter Rechtsfragen oder aber der rechtlichen Beurteilung der Gesamtlage.

Methoden[Bearbeiten]

Methoden der juristischen Fallbearbeitung sind insbesondere:

Quellen[Bearbeiten]

  • Larenz, Karl: Methodenlehre der Rechtswissenschaft/Karl Larenz. – Verkürzte Studienausgabe d. 5. Aufl. – Berlin; Heidelberg; New York; Tokyo: Springer 1983, ISBN 3-540-12539-6