Privatrecht

Aus Twilight-Line Medien

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Gefasst werden die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander. Die seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen wie etwa Person, Besitz und Vertrag verdeutlichen. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäften.

Während die Bezeichnung Zivilrecht in der Fachliteratur als ein Synonym für Privatrecht auftaucht, wird die Bezeichnung bürgerliches Recht (beide Bezeichnungen sind Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile) häufig vor allem in der Umgangssprache ebenfalls synonym zu Privatrecht verwendet, obwohl sie rechtswissenschaftlich im Kern nur eine Teilmenge des Privatrechts, nämlich das „allgemeine Privatrecht“, bezeichnet, im deutschen BGB also die Kategorien Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht begrifflich umfasst. Das bürgerliche Recht ist der Teil des Zivilrechts, der für alle Bürger für die Rechtsbeziehungen des täglichen Lebens gilt. Hierzu zählt z.B. nicht das Handelsrecht, das nur für Kaufleute gilt.“

Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht). Während das Bürgerliche Recht grundlegende Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse (in der Schweiz: Obligationen) zusammenfasst, ist das Sonderprivatrecht – gelegentlich auch als Wirtschaftsprivatrecht bezeichnet – weitgehend eigenständig kodifiziert, etwa im Handels-, Arbeits-, Miet- oder Wettbewerbsrecht.

In der Rechtswissenschaft steht das Privatrecht neben dem öffentlichen Recht, wobei letzteres das Strafrecht mit umfasst (vgl. Abgrenzung des öffentlichen zum Privatrecht). Das Privatrecht geht für seinen Grundsatz der Privatautonomie von der Freiheit des Willens aus, Voraussetzung für den Einzelnen, mit anderen in Rechtsbeziehungen treten zu können oder auch darauf zu verzichten. Einschränkungen kann die Umsetzung des freien Willens durch Monopole oder die Finanzmacht Einzelner erfahren. Der staatliche Einfluss nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die privatautonome Ausgestaltung.