Römische Republik

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Als Römische Republik (res publica) bezeichnet man die Verfassungsform des Römischen Reiches in der Zeit zwischen dem Ende der Königsherrschaft (angeblich im Jahr 509 v. Chr.) und der Einrichtung des Prinzipats am 13.01. 27 v. Chr. durch den Machtverzicht des römischen Senats, mit der die Epoche der römischen Kaiserzeit beginnt. Die Römische Republik lässt sich am ehesten als Mischverfassung mit aristokratischen und gewissen demokratischen Elementen bezeichnen. Zugleich spielte im Staatsleben der Römer das kultische Element eine große Rolle (siehe Römische Religion), das durch monarchisch geprägte Institutionen Einfluss auf die res publica nahm.

Im engeren Sinne steht der Begriff „römische Republik“ für die Geschichte des Römischen Reiches im genannten Zeitraum. Im antiken lateinischen Sprachgebrauch hingegen bezeichnete res publica auch allgemein den römischen Staat, und zwar von der Gründung der Stadt Rom bis zum Ende der spätantiken Kaiserzeit. Zudem wurde auch von römischer Herrschaft freien italischen Gemeinwesen zuerkannt, res publica zu sein. Für die Zeit der eigentlichen Republik, also der Staatsform zwischen Königtum und Kaiserzeit, wurde zur Präzisierung die Bezeichnung res publica libera (freier Staat, Freistaat) verwendet.

Verfassung[Bearbeiten]

Eine geschriebene Verfassung im formellen Sinn existierte in vormoderner Zeit noch nicht. Die Regeln der Republik bildeten sich auch erst im Laufe der Jahrhunderte heraus, wobei sich mit der Zeit für das Regierungssystem der römischen Republik fünf Prinzipien von besonderer Bedeutung herauskristallisierten, die schließlich auch festgelegt wurden:

  • Alle Ämter (die so genannten Magistraturen) durften nur für ein Jahr ausgeübt werden (Annuitätsprinzip).
  • Zwischen zwei Ämtern musste ein ämterloser Zeitraum von zwei Jahren liegen (Biennität).
  • Eine zweite Amtszeit war ausgeschlossen (Iterationsverbot).
  • Alle Ämter – mit Ausnahme der Diktatur – wurden von mindestens zwei Personen gleichzeitig besetzt (Kollegialität), die sich über das Interzessionsrecht gegenseitig kontrollierten: Jeder Inhaber eines Amtes besaß das Recht Entscheidungen seines Kollegen zu verhindern bzw. rückgängig zu machen.
  • Wer ein Amt ausüben wollte, musste zuvor das nächstniedrigere Amt innegehabt haben (cursus honorum), wobei es auch Ausnahmen gab.

Der cursus honorum, der aber lange Zeit nicht gesetzlich festgeschrieben war, umfasste in aufsteigender Folge diese Ämter (in Klammern die Bezeichnung für den Amtsträger):

  • Quaestur (quaestor): Untersuchungsrichter, Verwaltung der Staatskasse und des Staatsarchivs (zivile Amtsgewalt: potestas)
  • Ädilität (aedilis): Polizeigewalt, Marktaufsicht, Festaufsicht, Tempelfürsorge, Ausrichtung von Spielen (Amtsgewalt: potestas). Die Ädilität musste nicht zwingend bekleidet werden; viele Politiker amtierten alternativ als Volkstribun
  • Praetur (praetor): Rechtsprechung, Vertretung der Konsuln, Recht zum eigenständigen Heereskommando (Amtsgewalt: imperium minus)
  • Consulat (consul): Zwei Konsuln, verantwortlich für die Sitzungsleitung in Senat und Komitien (Volksversammlungen), Rechtsprechung, Finanzwesen, Heeresführung, besaßen eine unumschränkte Amtsgewalt, das imperium maius; durch den zweiten Konsul und die Volkstribunen konnte aber ein Veto eingelegt werden

In Krisenzeiten gab es für Konsuln und Senat die Möglichkeit, für ein halbes Jahr einen dictator zu ernennen. Dieser hatte das summum imperium, d.h. ihm unterstanden alle Ämter, während nur die Volkstribunen eine vergleichbare „sakrosankte“ Stellung hatten.

Gewählt wurden die Amtsträger von insgesamt drei verschiedenen Volksversammlungen. Zensoren, Konsuln, Prätoren und der Pontifex maximus wurden von den comitia centuriata gewählt, die allein ein imperium verleihen durften; die unteren Ämter (Ädilen, Quästoren und die vigintisex viri) von den comitia tributa. Daneben gab es ursprünglich noch die comitia curiata, die jedoch gegen Ende der Republik nur noch der Form halber bestanden und keine echte Volksversammlung mehr bildeten. Sie hatten hauptsächlich sakralrechtliche Funktionen, so etwa die, die Imperiumsträger in ihrem Amt formal zu bestätigen, und waren bei Adoptionen beteiligt. Das concilium plebis schließlich wählte die Volkstribunen und die plebejischen Ädilen.

Kontrolliert wurden die Amtsträger vom Senat und den Volksversammlungen, die auch für die Gesetzgebung zuständig waren. Die Mitglieder des Senats wurden nicht gewählt, sondern durch die Censoren ernannt. Senatoren mussten ein hohes Staatsamt bekleidet haben und gehörten oft, aber nicht immer der Nobilität an. Sie behielten ihr Amt gewöhnlich auf Lebenszeit (sie konnten von einem Censor aber auch wieder aus dem Senat ausgeschlossen werden). Ursprünglich war der Senat nur Patriziern vorbehalten, nach Beendigung der Ständekämpfe konnten aber auch Plebejer über den Cursus honorum in die senatorische Nobilität aufsteigen. Familien, die gewesene Konsuln vorweisen konnten, galten fortan als besonders angesehen, wobei sich die so formierende plebejische Elite in der Spätphase der Republik von der patrizischen im Ansehen kaum noch unterschied. Gegen Ende der Republik wurde der Senat zahlenmäßig durch Angehörige des sogenannten Ritterstands erheblich erweitert, seit Sulla genügte als Zugangsvoraussetzung die Bekleidung der Quaestur. Alle genannten hohen Staatsämter waren aber unbesoldete Ehrenämter (honores), weshalb nur ein bestimmter Personenkreis sich die Kandidatur und Ausübung leisten konnte.

Näherungsweise lässt sich von einer Gewaltenverschränkung sprechen, in der weder Exekutive und Judikative noch der zivile vom militärischen Amtsbereich getrennt waren. Aufgrund der zahlreichen Staatsämter, in denen sich viele grundverschiedene Elemente antiken Staatsdenkens wiederfinden, fiel bereits Zeitgenossen die theoretische Einordnung der römischen Republik schwer: So war sie weder eine reine Aristokratie noch Demokratie oder gar Monarchie. Der antike Historiograph Polybios charakterisierte das republikanische Rom erstmals als so genannte Mischverfassung, welche verschiedene Elemente bekannter Verfassungsreinformen kombiniere (Monarchie – Konsulat, Aristokratie, Senat und Demokratie, Volksversammlung) und gerade deshalb besonders langlebig sei.