Magistratur

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Magistratur (lat. magistratus, von lateinisch magister) war die Bezeichnung für die höchsten Ämter in der Römischen Republik. Eine Person, die eines dieser Ämter bekleidete, wurde als Magistrat bezeichnet. Die traditionelle Abfolge der Ämter war der Cursus honorum.

Begriff[Bearbeiten]

Der Begriff magistratus ist seit dem 4./3. Jahrhundert v. Chr. inschriftlich belegt, in der Literatur taucht er erstmals bei Plautus auf. Der Begriff Magistratur ist in der Antike unbekannt. Es ist möglich, dass der allgemeine magistratus-Begriff mit einem spezielleren Begriff, der die genaue Amtsgewalt beschreibt, verbunden war, so bei magistratus potestasve oder magistratus imperiumve.

In der Regel ist der Begriff magistratus auf den Inhaber einer Magistratur, also einen durch eine Wahl bestimmten Träger staatlicher Gewalt, bezogen. Gleichzeitig beschreibt der Begriff aber auch das konkrete Amt, im Plural auch die Summe der einzelnen Ämter römischen oder peregrinen Ursprungs. Zu den Magistraturen zählen am Ende der römischen Republik die Consulen, die Prätoren, die Ädile, die Volkstribune, die Quästoren, die vigintiviri, das Sonderamt der Censur sowie die Ausnahmeämter Diktator und magister equitum. Den Ausnahmeämtern fehlte zwar die für Magistraturen entscheidende Legitimation durch die Volksversammlung, doch wurden sie durch die außergewöhnliche Machtfülle zum Kanon der Magistraturen mitgerechnet. Beim Amt des interrex und des politisch nur wenig bedeutenden tribunus militum handelte es sich wahrscheinlich nicht um Ämter der Magistratur.

Ein römischer Magistrat hatte nicht sehr viel mit einem Beamten in unserem Sinne gemein, das Amt war ein Ehrenamt und unbesoldet. Ihren Verwaltungsapparat stellten die Magistrate selbst, meist waren es Sklaven und Freigelassene. Nur für besondere Aufgaben wurden den Beamten vom Staat Dienstkräfte zur Verfügung gestellt, die sogenannten apparitores, deren Amtszeit unbegrenzt war (siehe das Kapitel Hilfspersonal der Magistrate). Die Magistrate selbst amtierten jedoch lediglich ein Jahr, die Zensoren 18 Monate. Die Magistrate besaßen auch ein Vetorecht gegenüber Entscheidungen ihrer Kollegen und den niedrigeren Amtsträgern, sofern diese den eigenen Amtsbereich berührten.

Entwicklung[Bearbeiten]

Die römischen Oberbeamten wurden gewählt, was ein Ergebnis der Ständekämpfe war. Es gab zahlreiche Regelungen für die Reihenfolge, in der man die verschiedenen Ämter im römischen Staat innehaben durfte oder mit welchem Alter der Amtsantritt gestattet war. Die erste Voraussetzung war eine zehnjährige Bewährung in niederen Ämtern. Danach war es potenziell möglich, von der Quästur bis hin zum Konsul aufzusteigen. De facto schafften es nur wenige, die die Ämterlaufbahn begannen, bis zum Prätor oder Consul aufzusteigen.

Der Ursprung der Magistrate ist in der Forschung umstritten, da es für die Frühzeit der römischen Republik keine zuverlässigen schriftlichen Quellen gibt und auch die rückwirkend verfasste annalistische Geschichtsschreibung in solchen Punkten wenig vertrauenswürdig ist. So ist es unsicher, ob es schon Magistrate oder Vorstufen dazu in der Königszeit gab. Ebenso unklar ist, ob das Amt in der frühen Republik ein-, zwei- oder dreistellig war. Eine Besetzung des obersten Magistrates mit einer Doppelspitze ist für die frühe Zeit jedoch nicht anzunehmen, da dies wohl ein Verdienst der Ständekämpfe im 5. und 4. Jahrhundert v. Chr. war. Es ist anzunehmen, dass nach dem Ende des Königtums ein jährlich wechselnder Jahresmagistrat (praetor maximus oder magister populi) an der Spitze des Stadtstaates stand. Diesem Magistrat waren wohl praetores oder tribuni militum beigeordnet.

Infolge der Ständekämpfe um das Oberamt hat sich das Doppelkonsulat, bei dem ein Konsul von den Patriziern, einer von den Plebejern besetzt wurde, durchgesetzt. Hinzu kommt ein patrizischer Prätor als minor collega. Um den in der Folgezeit immer weiter wachsenden Aufgaben sowohl innen- wie auch außenpolitischer Natur Herr zu werden, wurden im Laufe der Zeit weitere Ämter wie Censur und Ädilität geschaffen und andere bereits vorhandene Ämter wie Prätur und Quästur vermehrt. Mit der Lex Hortensia (287 v. Chr.) wurden die Volkstribunen in das vorhandene Ämtersystem eingegliedert.

Quellen[Bearbeiten]

  • Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik. 7. Auflage, Schöningh, Paderborn 1995, ISBN 3-8252-0460-X.