Staat

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Staat (auch Land) ist ein mehrdeutiger Begriff verschiedener Sozial- und Staatswissenschaften. Im weitesten Sinn bezeichnet er eine politische Ordnung, in der einer bestimmten Gruppe, Organisation oder Institution eine privilegierte Stellung zukommt, nach Ansicht einiger bei der Ausübung von (politischer) Macht. Nach Ansicht anderer hinsichtlich sowohl der Entfaltung des Einzelnen als auch der Gesellschaft.

Mehrdeutigkeit des Staatsbegriffs[Bearbeiten]

Entscheidende Bestandteile der heute gesetzmäßigen Begriffsdeutung sind

  • eine irgendwie geartete politische Vereinigung einer größeren Menschengruppe, die
  • in einem mehr oder weniger geschlossenen Gebiet
  • unter einer mehr oder weniger einheitlichen Form der – etablierten, durchgesetzten oder beschlossenen – Machtausübung lebt

Diese drei Hauptkriterien haben sich im modernen Völkerrecht seit Georg Jellinek (1851–1911) herauskristallisiert.

Diese sehr allgemeine Definition ist dem Umstand geschuldet, dass der Begriff Staat in wissenschaftlicher, aber auch ideologischer Hinsicht mit unterschiedlichen Inhalten besetzt ist. Es lassen sich im Wesentlichen vier Staatsbegriffe unterscheiden

  • Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Häufig wird diese klassische „Drei-Elemente-Lehre“, nach der ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeübte Gebietshoheit abgegrenztes Staatsgebiet, ein dazugehöriges Staatsvolk und die Machtausübung über dieses umfasst, um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener Gemeinschaft ergänzt.
  • Nach der soziologischen Definition Max Webers ist der Staat die Gemeinschaft, die „innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimität gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“.[4] Diese Bestimmung des Staats als Herrschaftsinstrument wird unterschiedlich interpretiert
    • aus liberaler Sicht als notwendiges, wenn auch begrenztes Instrument, um die Freiheit des Einzelnen zu beschützen;
    • aus marxistischer Sicht (auch) als Instrument, das (im bürgerlichen Staat) als Überbau den Interessen der herrschenden Klasse dient (und nach der Revolution den Weg zum Sozialismus ebnen soll)
    • aus anarchistischer Sicht zentralisierte Gewaltausübung als Instrument der privilegierten, herrschenden Klasse in deren Händen zur Ausbeutung der Massen (Steuern, Lohnarbeitszwang) und Unterdrückung jedes Einzelnen (Fremdbestimmung anstelle von freier Selbstbestimmung im Konsens)
  • Nach einer gängigen politikwissenschaftlichen Definition ist der Staat das System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens. Zum Staat gehört insbesondere eine politische Instanz, die zur Schaffung und Wahrung von Recht und öffentlicher Ordnung in der Gesellschaft zuständig ist und diese mittels einer Verwaltung, dem Staatsapparat, auch durchsetzen kann. Zur traditionellen Bestimmung des Staates werden auch in der Politikwissenschaft die Elemente Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsangehörigkeit und Staatsgewalt (bzw. politische Macht oder Herrschaft) herangezogen. Allerdings gibt es auch von traditionellen und etablierten politikwissenschaftlichen Definitionen abweichende Bestimmungen des Staates.
  • Nach der sittlichen Auffassung vom Staat (Aristoteles, Rousseau, Hegel) ist dieser die Verwirklichung der moralischen Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft: Es sei „der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft“ und für die Einzelnen die „höchste Pflicht […], Mitglieder des Staats zu sein“ (Hegel).

Wegen der deutlich voneinander abweichenden Begriffe hat sich eine allgemein gültige Definition nicht herausbilden können.

Staat und Gesellschaft[Bearbeiten]

Wo Menschen zusammenleben, geraten deren Interessen oft in einen Konflikt miteinander. In größeren Gemeinschaften entsteht dann „in dem Gefüge widerstreitender Interessenten- und Mächtegruppen […] das Bedürfnis nach einer regulierenden Instanz, die den partikulären gesellschaftlichen Kräften mit überlegener Entscheidungsmacht gegenübertritt“. Solch eine „staatliche“ Instanz hat nicht nur durch eine formale Kanalisierung und Ordnung der Interessenbefriedigung ein friedliches Zusammenleben zu gewährleisten, sondern auch für einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Bedürfnisse zu sorgen.

Begriffsgeschichte[Bearbeiten]

Das deutsche Wort „Staat“ ist dem lateinischen status („Stand, Zustand, Stellung“) entlehnt. Das daher stammende italienische lo stato kam in der Renaissance auf und bezeichnete dort die mehr oder weniger stabile Verfassungsform einer Monarchie oder Republik. Für Niccolò Machiavelli (1469–1527) waren alle menschlichen Gewalten, die Macht über Menschen haben, Staat. Der status regalis meinte Stellung, Macht und Einfluss des zur Herrschaft gelangten Königs oder Fürsten, später auch seines Anhangs, des Hofstaats. Die französische Übersetzung état konnte dann auch auf den ökonomischen Haushalt der Zentralmacht, später auch auf die rechtliche und politische Einheit aller Staatsbürger (von der Ständeordnung hin zur bürgerlichen Gesellschaft) eines Staatsgebiets bezogen werden.

Seit in Europa der neuzeitliche Staat aus den Bürgerkriegen der frühen Neuzeit hervorging, gilt es als sein unbestrittenes Merkmal, dass das Zusammenleben in einer staatlichen Gemeinschaft einer zentralen Regelungsmacht unterliegen und in durchorganisierter Weise auch gewährleistet sein muss, damit die Menschen in Frieden und Sicherheit in ihm zusammenleben. So haben es vor allem Jean Bodin und Thomas Hobbes gelehrt.

Erst an der Wende zum 19. Jahrhundert erhält der Staat seine moderne Bedeutung. Die persönliche Herrschaft des Monarchen, seine absolute Souveränität, wurde durch die Schriften Lockes und Montesquieus zu einem funktionalen „Baustein des politischen Systems“. Erst mit dieser Ablösung der Herrschaft von der Person des Monarchen konnte der Staat als abstrakte Institution, als „Handlungssubjekt mit eigenem Willen“ gedacht werden.

Seine heutige Bedeutung hat der Staat als äußerlicher, immer mächtigerer Organisations­zusammenhang der Gemeinschaft dann in neuerer Zeit erlangt; aus staatsrechtlicher Sicht gibt es diese spezifische Form von Herrschaftsorganisation erst seit der europäischen Neuzeit. Viele Historiker des 19. Jahrhunderts sahen im (National-)Staat einen Fixpunkt ihrer Geschichtsschreibung; Jacob Burckhardt (1818–1897) sah im Staat eine der wesentlichen Kräfte neben Religion und Kultur, die die menschliche Geschichte bestimmen.

Die Wortgeschichte ist also Ausdruck des historischen Wandels politischer Gebietskörperschaften, sodass umstritten ist, ob sich der neuzeitliche Staatsbegriff auf ältere Herrschaftsformen anwenden lässt. Dies wird zum Teil bejaht; andere wollen den Begriff des Staates nur für politische Gemeinschaften der Neuzeit verwenden und ältere Gebilde nach ihren ursprünglichen Bezeichnungen benennen, wie beispielsweise polis („Stadtstaat“), civitas („Bürgerschaft“), res publica („öffentliche Angelegenheit“), regimen („Königsherrschaft“), regnum („Königreich“) oder imperium („Herrschaftsbereich“).

Quellen[Bearbeiten]

  • Daron Acemoğlu, James A. Robinson: Warum Nationen scheitern. Die Ursprünge von Macht, Wohlstand und Armut. S. Fischer, Frankfurt am Main 2013, ISBN 978-3-10-000546-5 (Übersetzung: Bernd Rullkötter, Originaltitel: Why Nations Fail).