Sachenrecht (Deutschland)

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Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das die Rechtsverhältnisse von Rechtssubjekten zu Sachen im Sinne des § 90 BGB und vereinzelt auch zu Rechten regelt. Dazu gehören bewegliche Sachen (Fahrnis), unbewegliche Sachen (Grundstücke) sowie grundstücksgleiche Rechte, als Rechte aber auch beispielsweise der Nießbrauch und das Pfandrecht.

Das Sachenrecht ist in Deutschland im dritten Buch (§§ 854 bis § 1296) des BGB kodifiziert. Seine vornehmliche Aufgabe besteht darin, die Sachen bestimmten Personen zuzuordnen, worauf das Wesen der dinglichen Rechte beruht. Verknüpft mit einem absoluten Klageschutz, regelt es mithin den Bestand des Rechtsverhältnisses, also die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers, aber auch dessen Veränderungen, die beispielsweise durch Übereignung und Besitzverschaffung eintreten.

Außerhalb des BGB sind weitere sachenrechtliche Sondervorschriften geregelt, so etwa im Wohnungseigentumsgesetz oder dem Erbbaurechtsgesetz.

Grundsätze des Sachenrechts[Bearbeiten]

Das deutsche Sachenrecht kennt fünf Grundsätze: Die Publizität (Offenkundigkeit), die Absolutheit (Allgemeinverbindlichkeit), die Spezialität (Bestimmtheit), die beschränkte Zahl der Sachenrechte (Typenzwang, auch: Typisierung) und die Abstraktheit. Teilweise wird auch das Prioritätsprinzip, das in § 185 Abs. 2 S. 2 BGB verankert ist, zu den Sachenrechtsgrundsätzen gezählt. Juristen merken sich die fünf Prinzipien unter der Abkürzung PASTA nach den Anfangsbuchstaben.

Publizitäts-/ Offenkundigkeitsgrundsatz[Bearbeiten]

Die dinglichen Rechte sind Rechte, die jedermann als absolute Rechte respektieren hat. Im Interesse der Rechtsklarheit und des Verkehrsschutzes müssen sie für jedermann sichtbar und somit offenkundig sein. Die Offenkundigkeit repräsentiert sich durch einen Publizitätsträger. Bei beweglichen Sachen ist es der Besitz und bei Grundstücken das öffentlich einsehbare Grundbuch. Die Veränderung der dinglichen Rechtslage an einer beweglichen Sache erfordert deswegen eine Übertragung des Besitzes, hingegen an einem Grundstück eine Eintragung im Grundbuch. Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass der Publizitätsträger auch der dinglich Berechtigte ist.

Quellen[Bearbeiten]

  • Hans Hermann Seiler: Sachenrecht – Allgemeine Lehren. In: Michael Martinek (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Eckpfeiler des Zivilrechts. Sellier – de Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-8059-1065-1, S. 955–978.