Regionale Integration

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Regionale Integration stellt eine auf Dauer angelegte, freiwillige Kooperation von zwei oder mehr Akteuren (Staaten bzw. staatliche Akteure, insbesondere Regierungen) in einem begrenzten geografischen Raum mit dem Ziel eines dauerhaften institutionalisierten Zusammenschlusses und der gemeinsamen Regelung in einem oder mehreren Politikfeldern dar.

Rechtsgrundlage regionaler Integration ist in der Regel eine vertragliche Vereinbarung, durch die materielle Regelungen getroffen und/oder Institutionen geschaffen werden, denen ggf. Regelungskompetenzen übertragen werden.

Statische Sichtweise (Integrationsgrad)[Bearbeiten]

Projekte politischer und/oder wirtschaftlicher Integration lassen sich anhand zweier Dimensionen unterscheiden; diese sind:

  1. die inhaltliche „Bandbreite“, d. h. Zahl und Umfang der Politikfelder, auf die sich die Zusammenarbeit erstreckt;
  2. die Autorität der begründeten gemeinschaftlichen Institutionen gegenüber den Akteuren, die sie begründet haben. (Hierzu gehört beispielsweise die Möglichkeit, Konflikte zwischen diesen Akteuren in für sie verbindlicher Weise zu regeln oder Verstöße gegen vereinbarte Regeln zu ahnden.)

Das Minimum an inhaltlicher Bandbreite stellt die Begrenzung der Zusammenarbeit auf die Regelung eines einzigen eng begrenzten Politikfelds dar (z. B. der gegenseitige Verzicht auf Handelsbeschränkungen), das Maximum wäre dagegen eine Zusammenarbeit, die sich auf alle erdenklichen Politikfelder erstreckt. Ein Minimum an Autorität wäre der Verzicht auf die Schaffung gemeinsamer Institutionen, d. h. eine rein intergouvernementale Zusammenarbeit, das Maximum wäre die Bildung eines neuen souveränen (Bundes-)Staates.

Quellen[Bearbeiten]

  • Claus Giering: Europa zwischen Zweckverband und Superstaat. Die Entwicklung der politikwissenschaftlichen Integrationstheorie im Prozess der europäischen Integration. (= Münchner Beiträge zur Europäischen Einigung. Band 1). Europa Union Verlag, Bonn 1997.