Öffentliches Gebäude

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Als öffentliches Gebäude (public building) bezeichnet man Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen.

Allgemeines[Bearbeiten]

Nach der Nutzung unterschied bereits Leon Battista Alberti bei Gebäuden öffentliche Gebäude, Profanbauten (Privatgebäude; Wohn- und Gewerbeimmobilien) und Sakralbauten. Der Grundeigentümer eines öffentlichen Gebäudes übt sein Hausrecht teilweise extensiv aus und gestattet jedermann, das Gebäude zu betreten. Durch Zutrittskontrollen behält er sich jedoch vor, selektiv bestimmte Personen vom Zutritt – schlimmstenfalls – durch Hausverbot auszuschließen. Bei allen nichtöffentlichen Gebäuden, insbesondere Wohngebäuden, besitzt der Eigentümer oder der jeweilige berechtigte Nutzer umgekehrt das Recht, den Zutritt jedermann zu verwehren (Eigentumsrecht; § 903 BGB).