Nutzung (Recht)

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Unter Nutzung versteht die Rechtswissenschaft im Zivilrecht die Früchte, den Ertrag oder den Gebrauchsvorteil einer Sache oder eines Rechts.

Allgemeines[Bearbeiten]

Der Nutzungsbegriff wird in den verschiedenen Rechtsgebieten auch mit anderen Begriffsinhalten verwendet. So ist es im Baurecht nach § 1 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sieht in § 1 Abs. 1 BauNVO vor, dass im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Bauflächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellt werden können als Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen oder Sonderbauflächen. Hier wird die Nutzung als der wohnliche, gewerbliche oder gemischte Zweck verstanden, dem ein Gebäude durch seinen Gebrauch dient.

Im Privatrecht dagegen steht bei der Nutzung der Gebrauchsvorteil oder Ertrag im Vordergrund, den ein Rechtssubjekt aus einer Sache oder einem Recht erzielen kann. Gebrauch ist die mit der Innehabung einer Sache oder eines Rechts verbundene Ausübung der Rechte. Der Gebrauch setzt voraus, dass die Muttersache durch ihren Gebrauch erhalten bleibt. Ein Gebrauchsvorteil liegt vor, wenn aus dem Gebrauch einer Sache Vorteile für ihren Nutzer entstehen. Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung einer Sache sind kein Gebrauchsvorteil, weil die Sache für den bisherigen Eigentümer nicht erhalten bleibt.

Quellen[Bearbeiten]

  • Heinz Hübner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1996, S. 188