Frucht (Recht)

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Früchte sind in der Rechtswissenschaft die Erzeugnisse oder der Ertrag einer Sache oder eines Rechts.

Allgemeines[Bearbeiten]

Ein Teil des Rechtsbegriffs „Frucht“ deckt sich mit dem in der Botanik verwendeten Begriff der Frucht, soweit sie dem Menschen als Nahrung dient. Rechtsnormen müssen sich mit durch Menschen genutzten Früchten befassen, weil hieraus Rechtsfragen wie das Eigentum vor und nach ihrer Trennung durch Ernte entstehen. Darüber hinaus erfasst der Rechtsbegriff „Frucht“ jedoch auch die anorganische Ausbeute und sogar Mieterträge des Vermieters, Pachteinnahmen des Verpächters oder Leasinggebühren des Leasinggebers als Früchte. Dadurch weist der Rechtsbegriff einen größeren Begriffsinhalt als der umgangssprachliche Begriff auf.

Quellen[Bearbeiten]

  • Gustav Ernst Heimbach, Die Lehre von der Frucht nach den gemeinen, in Deutschland geltenden Rechten, 1843, S. 1.