Arbeitsinhalt

Aus Twilight-Line Medien

Arbeitsinhalt sind in der Organisationslehre alle zur Ausführung einer Aufgabe notwendigen Tätigkeiten.

Allgemeines[Bearbeiten]

Nach § 106 GewO darf der Arbeitgeber kraft Weisungsrechts den Inhalt der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen. Er konkretisiert damit den im Arbeitsvertrag in der Regel nur allgemein beschriebenen Arbeitsinhalt. Dazu bedarf es zunächst eines Arbeitszerlegungsprozesses, der die Arbeitsaufgaben im Rahmen einer Arbeitsanalyse und -synthese in kleinste Ablaufabschnitte, die so genannten Elementaraufgaben, zerlegt. Daraus ergibt sich eine Ablauffolge mehrerer voneinander abhängiger Teilschritte zu einem zusammenhängenden Arbeitsablauf. Die zum Arbeitsablauf zusammengefügten Arbeitsschritte werden zu einer Stellenbeschreibung zusammengefasst, die den Arbeitsinhalt für alle Mitarbeiter transparent macht.

Zum Arbeitsinhalt gehört neben den zu erfüllenden Aufgaben auch die Nutzung von Sachmitteln, die Kooperation mit anderen Stellen, der Austausch von Informationen und die Beachtung von Gesetzen und betriebsinternen Arbeitsanweisungen.

Quellen[Bearbeiten]

  • Meinulf Kolb, Gestaltung von Arbeitsstrukturen: Elemente eines Instrumentariums zur Veränderung von Arbeitsinhalten, 1980, S. 15