Arbeitsort

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Arbeitsort ist im Arbeitsrecht der Ort, an dem sich der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers befindet. Im öffentlichen Dienst heißt der Arbeitsort auch Dienstort. Das Sozialversicherungsrecht kennt den Beschäftigungsort.

Arten[Bearbeiten]

Der Arbeitsort kann der Geschäftssitz des Arbeitgebers, eine Niederlassung, Zweigniederlassung, Zweigstelle, Filiale oder ein anderer vom Arbeitgeber zugewiesener Ort sein. Insbesondere bei Betrieben mit Filialnetz sehen die Arbeitsverträge meist keine Beschränkung des Arbeitsortes vor. Als Arbeitsort können nicht nur alle Betriebe oder ein bestimmter Betrieb des Arbeitgebers vereinbart werden, sondern auch ein räumlich konkretisierter Arbeitsplatz innerhalb eines Betriebs. Es ist auch möglich, im Arbeitsvertrag wechselnde, im Voraus nicht näher bestimmte Einsatzorte festzulegen (Baustelle, Montage). Im Kundendienst liegt der Arbeitsort beim jeweiligen Kunden. Ist der Arbeitsort nicht festgelegt und auch nicht durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, so ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB im Regelfall der Betriebssitz maßgebend, sofern der Arbeitnehmer dort ständig beschäftigt wird, und damit der Arbeitsort des Arbeitnehmers. Arbeitsort kann auch die Wohnung des Arbeitnehmers sein (Heimarbeit, Teleheimarbeit), denn Heimarbeit wird „in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte“ ausgeführt (§ 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz).