Artikel 33 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Artikel 33 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zählt zum zweiten Abschnitt des Grundgesetzes (GG), der die strukturellen Grundlagen von Bund und Ländern regelt. Die Vorschrift bestimmt die Grundlagen des deutschen Beamtenrechts und enthält mehrere Gewährleistungen, von denen die meisten einem bestimmten Personenkreis ein subjektives Recht verleihen. Dessen Verletzung kann gemäß Art. 93 Absatz 1 Nummer 4a GG mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden. Damit handelt es sich bei Art. 33 GG um ein grundrechtsgleiches Recht.

Art. 33 Absatz 1 und 3 GG enthalten Gleichbehandlungsgebote: Art. 33 Absatz 1 GG garantiert die staatsbürgerliche Gleichheit in jedem Bundesland. Gemäß Art. 33 Absatz 3 GG ist eine Benachteiligung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung unzulässig.

Art. 33 Absatz 2 regelt den Zugang zu öffentlichen Ämtern. Dieser richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung der Bewerber.

Weiterhin enthält die Norm grundlegende Aussagen über das Berufsbeamtentum. Art. 33 Absatz 4 GG bestimmt, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Regelfall durch Berufsbeamte erfolgt. Art. 33 Absatz 5 GG verpflichtet den Staat, das Beamtenrecht unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.