Subjektives Recht

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Ein subjektives Recht ist die einem Einzelnen zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. In Abgrenzung dazu liegt ein bloßer Rechtsreflex vor, wenn der Einzelne selbst nicht anspruchsberechtigt ist, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt wird.

Subjektive Rechte finden sich einerseits als Herrschaftsrechte und andererseits als Gestaltungsrechte. Herrschaftsrechte sind absolute Rechte, die sich gegen jedermann richten und von jedermann zu beachten sind, so beispielsweise das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am Eigentum. Gestaltungsrechte sind relative Rechte, die nur gegenüber einer bestimmten Person, klassischerweise aus Vertragsbeziehungen, bestehen. Hierzu zählen beispielsweise die Kündigung oder Anfechtung von Verträgen.

Im Bereich des öffentlichen Rechts wird der Begriff des subjektiven öffentlichen Rechts verwendet.

Subjektive Rechte sind neben dem rechtlichen (regelmäßig positives Recht) auch im politischen und moralischen Kontext relevant. In der Moralphilosophie werden sie als individuelle Ansprüche postuliert, die dem Einzelnen unabhängig von staatlicher Gewährung als überpositives Recht zustehen.

Träger subjektiver Rechte können sowohl Einzelne (jura singulorum) als auch Gruppen (jura consortii) sein.

Geschichte[Bearbeiten]

Einer weitverbreiteten Meinung zufolge sind subjektive Rechte eine intellektuelle Errungenschaft der frühen Neuzeit. Philosophiehistoriker haben dieser Auffassung aber in neuerer Zeit widersprochen. Laut Richard Tuck wurde die Idee eines ius, das von einzelnen Individuen besessen wird, von mehreren mittelalterlichen Theologen entwickelt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Armutsstreit. Diese Lesart ist aber nicht unumstritten.