Herrschaftsrecht

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Herrschaftsrechte gehören zu den subjektiven Rechten und räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein, also auf diesen einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen. Herrschaftsrechte können an körperlichen (Sachen), an Rechten, oder unkörperlichen (Immaterialgütern) Rechtsobjekten bestehen.