Aussteller (Urkunde)

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Aussteller (engl. issuer, drawer) einer Urkunde ist, wer sich die in der Urkunde verkörperte Erklärung kraft seiner Unterschrift zurechnen lassen muss, weil er geistig hinter der Urkunde steht und sich an ihren Inhalt gebunden fühlt.

Allgemeines[Bearbeiten]

Der Begriff Aussteller hängt eng mit dem Urkundenbegriff zusammen. Eine Urkunde als verkörperte Gedankenerklärung muss notwendig auch regelmäßig ihren Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion der Urkunde). Die Urkunde als Tatobjekt ist auch strafrechtlich (Urkundenfälschung; § 267 StGB) als echt zu bezeichnen, wenn sie von einem erkennbaren Aussteller stammt. Aussteller ist nach der Geistigkeitstheorie derjenige, der hinter der Gedankenerklärung steht, wem diese also zuzurechnen ist (etwa der Vorstand einer juristischen Person unterschreibt, als Aussteller gilt die juristische Person) und nicht etwa derjenige, der die Urkunde herstellt. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist nach der Geistigkeitstheorie, wer sie als seine Erklärung gelten lässt, sich zu ihr bekennt und sich an sie gebunden fühlt. Jede Urkunde verbreitet den Anschein, dass ihr Aussteller zu einer Leistung verpflichtet ist. Aussteller ist das Rechtssubjekt, das die Urkunde ausfertigt und begibt oder durch andere Rechtssubjekte begeben lässt.