Bann (Recht)

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Bann bezeichnet die juristische oder religiös aufgeladene Sanktion des Ausschlusses eines abweichlerischen Individuums oder einer Gruppe zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer als legitim angesehenen Ordnung.

Ursprünge[Bearbeiten]

Das Wort Bann leitet sich ab vom französischen ban, das im Mittelalter das Gebiet bezeichnete, das der Gerichtsbarkeit eines Lehnsherren oder Bannherren (Truppenführer) unterstand. Ein Gebannter oder Geächteter hat dort kein Aufenthaltsrecht und befindet sich als „Gesetzloser“ außerhalb der Gerichtsbarkeit, die zugleich Rechtsschutz und Rechtssicherheit bot (siehe dazu auch Vogelfreiheit und Stadt#Freiheit).

Ursprünglich galten Abweichler als von bestimmten negativen Mächten wie Dämonen besessen, an denen man den Bann als magisches Bannen dieser Geister in Gestalt des Exorzismus vollzog. Diese besitzergreifenden Geister trieb und schloss der Bann aus, der insofern einen Schutz bot, wie es noch heute der Begriff der Bannmeile zum Ausdruck bringt.

Aus diesem magisch-exorzistischen Verständnis rührt die Vorstellung, bestimmte Menschen könnten etwas oder jemanden bannen, in ihren Bann ziehen. Darauf gehen die heute landläufigen Formulierungen zurück, etwa: wie gebannt zuschauen oder sich im Bann einer bestimmten Musik befinden.