Beitrittsgebiet

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Als Beitrittsgebiet werden die Teile Deutschlands bezeichnet, die nach dem Einigungsvertrag durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes mit Wirkung zum 03.10.1990 Länder oder Landesteile der Bundesrepublik geworden sind. Infolgedessen wurde auf sie Bundesrecht übergeleitet.

Da die Rechtsangleichung vielfach erst nach langen Übergangszeiten erfolgt, wird mit dem Begriff Beitrittsgebiet dasjenige Gebiet benannt, in dem ausnahmsweise noch abweichende bundesrechtliche Regelungen gelten.

Der Begriff des Beitrittsgebietes ist nicht ohne Weiteres mit dem der neuen Bundesländer gleichzusetzen. Neben einigen kleineren Abweichungen unterscheiden sich diese Begriffe in Bezug auf Berlin, wo zwar der Ostteil zum Beitrittsgebiet, allerdings das Land Berlin (als Ganzes) nicht zu den neuen Ländern gezählt wird.

Quellen[Bearbeiten]

  • Michael Rutschky: Unterwegs im Beitrittsgebiet. Steidl, Göttingen 1994, ISBN 3-88243-297-7.