Bundeswasserstraße

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Die deutschen Bundeswasserstraßen sind nach der Legaldefinition wasserwegerechtlich in § 1 des deutschen Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) die Seewasserstraßen in Gestalt der Küstengewässer sowie dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes. Alle Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen, sind in Anhang 1 zum BWaStrG abschließend aufgeführt (Rechtsfiktion). Darüber hinaus stehen auch die sogenannten sonstigen Binnenwasserstraßen des Bundes aus verfassungshistorischen Gründen noch im Eigentum des Bundes, dienen aber nicht dem allgemeinen Verkehr. Auch sie werden zu den Bundeswasserstraßen gezählt.

Die Bundeswasserstraßen sind abzugrenzen von den Binnenwasserstraßen der Länder, die ebenfalls eine allgemeine, meist aber nachgeordnete Verkehrsfunktion erfüllen können.

Geschichte[Bearbeiten]

Ursprünglich war zur Zeit des Deutschen Reichs die Wasserverwaltung und auch die Gesetzgebung im Wasserrecht alleinige Aufgabe und Kompetenz der Länder. Art. 97 der Weimarer Reichsverfassung sah 1919 vor, dass das Deutsche Reich die „dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung“ übernehmen sollte. Das Reich und die Länder einigten sich im Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, vom Reichstag als Gesetz beschlossen durch Reichsgesetz vom 29.07.1921 (RGBl. S. 961), welche Wasserstraßen dies sein sollten; die damit zu Reichswasserstraßen erklärten Wasserstraßen gingen mit Wirkung vom 01.04.1921 aus dem Eigentum der jeweiligen Länder in das Eigentum des Reichs über. Auch im Deutschen Reich nach 1919 lag der Schwerpunkt der Kompetenzen über das Wasser bei den Ländern. Das neu begründete Eigentum des Reichs an den Reichswasserstraßen war daher ausschließlich funktionsbezogen auf ihre verkehrliche Nutzung, darüber hinaus behielten sich die Länder im Staatsvertrag umfangreiche Nutzungsrechte vor, die von der Verkehrsfunktion unabhängig waren.

Nach Artikel 89 Absatz 1 GG ist mit Inkrafttreten des Grundgesetzes die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin der bisherigen Reichswasserstraßen geworden, die gemäß Artikel 89 Absatz 2 GG gemeinsam mit den später hinzutretenden, insbesondere neu gebauten, Wasserstraßen des Bundes als Bundeswasserstraßen unmittelbar durch den Bund verwaltet werden. Erst 1968 wurde dann das Recht der Bundeswasserstraßen umfassend im WaStrG kodifiziert. Das WaStrG übernahm dabei im Ausgleich der unterschiedlichen Interessen des Bundes und der Länder in noch weiterem Umfang als der Staatsvertrag von 1921 den Grundsatz, dass der Bund zwar privater Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist, dass er dieses Eigentum aber im Wesentlichen verkehrsbezogen nutzt. An den Seewasserstraßen und den Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen des Bundes setzten die Länder im Gesetzgebungsverfahren über den Bundesrat weitreichende Nutzungsbefugnisse durch, soweit dadurch nicht die Verkehrsfunktion der Seewasserstraßen beeinträchtigt wird.

Nach Vollendung der staatlichen Einheit Deutschlands am 03.10.1990 kamen neben der Anwendung des Artikels 89 GG im Rahmen der Verordnung des Bundesministerium für Verkehr vom 13.11.1990 neue Bundeswasserstraßen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hinzu.