Küstenmeer

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Als Küstenmeer wird nach Seerechtsübereinkommen (SRÜ) ein an die Landfläche eines Küstenstaates angrenzender Meeresstreifen bezeichnet, in dem der Küstenstaat volle Souveränität ausübt (Hoheitsgewässer, Territorialgewässer). Es gilt auch Seevölkerrecht. Die seewärtige Grenze des Küstenmeeres entspricht auch der Seezollgrenze.

Abgrenzung und Geschichte[Bearbeiten]

Die Breite des Küstenmeers darf jeder Staat bis zu einer Grenze von höchstens 12 Seemeilen von der Basislinie festlegen. Eine Besonderheit besteht laut Art. 12 Seerechtsübereinkommen für Reeden: Demnach dürfen "Reeden, die üblicherweise zum Laden, Entladen und Ankern von Schiffen dienen, in das Küstenmeer einbezogen werden, wenn sie ganz oder teilweise außerhalb der seewärtigen Grenze des Küstenmeers gelegen wären."

Drei-Meilen-Zone[Bearbeiten]

Die Frage der Freiheit der Meere war zu Beginn der Neuzeit umstritten. Der Niederländer Hugo Grotius sprach sich 1609 für die Freiheit der Meere aus, der Engländer John Selden vertrat dagegen die These, dass die Meere in Interessenssphären aufgeteilt werden können, von deren Nutzung man Dritte ausschließen könnte. Einen vermittelnden Standpunkt, mehr an der praktischen Durchsetzbarkeit als einer theoretischen Erörterung orientiert, vertrat schließlich Cornelis van Bynkershoek, womit er sich durchsetzen konnte: Die Geltung des Rechts ist nur durchsetzbar, wenn der Staat auch die Möglichkeit hat, innerhalb der Hoheitsgewässer gegen Rechtsbrecher erfolgreich vorzugehen. Ursprünglich orientierte sich die Breite der Hoheitsgewässer an der Kontrollierbarkeit mit Geschützfeuer von Land aus (nach der Überlegung potestatem terrae finiri, ubi finitur armorum vis, übersetzt etwa: Die territoriale Souveränität endet dort, wo die Kraft der Waffen endet). So einigte man sich auf die ungefähre Weite eines Kanonenschusses mit einheitlich drei Seemeilen (3 sm × 1,852 km/sm = 5,556 km). So entstand die Drei-Meilen-Zone. Der restliche Teil der Weltmeere galt als internationales Gewässer.

Sechs-Meilen-Zone[Bearbeiten]

Die Sechs-Meilen-Zone (gut 11 km) wurde beispielsweise von Griechenland und der Türkei ausgerufen (vergl. Griechisch-türkische Streitigkeiten in der Ägäis).

Zwölf-Meilen-Zone[Bearbeiten]

1921 beanspruchte die Sowjetunion eine Ausdehnung der Drei-Meilen-Zone auf 12 sm (etwa 22 km). Ihr folgten später andere Staaten, beispielsweise Island und Dänemark (für die Färöer-Inseln) seit 1958 für die Fischereigrenze. Auf den ersten beiden UN-Seerechtskonferenzen in Genf (1958 und 1960) kam es diesbezüglich zu keiner Einigung. Das am 29.04.1958 geschlossene Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone regelte die Materie, ohne sich auf eine Breite festzulegen, begrenzte allerdings die Anschlusszone auf maximal 12 sm von der Basislinie. Eine völkerrechtliche Regelung brachte erst das Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der UN vom 10.12.1982; hier wird festgelegt, dass Küstenstaaten das Recht haben, ihre Hoheitsgewässer auf bis zu 12 sm auszudehnen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass z.B. die USA das SRÜ bisher nicht unterzeichnet haben.

Rechtsstatus[Bearbeiten]

Das Küstenmeer zählt zum Staatsgebiet des Küstenstaates (Art. 2 und 3 SRÜ). Der Küstenstaat besitzt souveräne Hoheitsrechte im Küstenmeer, das heißt, hier gilt das nationale Recht des jeweiligen Küstenstaates; insbesondere auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Schifffahrtspolizei), des Umweltrechtes und der Strafverfolgung. Diese können gegenüber Schiffen aller Flaggen – mit Ausnahme von Kriegsschiffen – geltend gemacht und durchgesetzt werden. Einschränkungen in den Hoheitsrechten des Küstenstaates bestehen nach SRÜ in folgenden Punkten:

  • die Hoheitsgewalt des Küstenstaates muss in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen ausgeübt werden
  • Recht der friedlichen Durchfahrt (SRÜ Art. 17)

Quellen[Bearbeiten]

  • Wolfgang Graf Vitzthum: Handbuch des Seerechts. 1. Auflage. C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54635-8.