Consideration (England und Wales)

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Consideration (causa lucrativa) bezeichnet im Recht von England und Wales das Erfordernis einer vertraglichen Gegenleistung. Eine Gegenleistung ist eine Voraussetzung der Einklagbarkeit von Verträgen, die weder gesiegelt noch vor Zeugen unterfertigt sind.

Definition[Bearbeiten]

Nach dem Prinzip der consideration (Rücksichtnahme) kann ein Gläubiger eine vertragliche Schuld nur dann erwirken, wenn der Gläubiger dem Schuldner (oder einem Dritten) auch eine Gegenleistung erbracht hat. Die Voraussetzungen der consideration sind in der modernen englischen Vertragstheorie umstritten. Klassisch wird consideration wie folgt definiert:

"A valuable consideration, in the sense of the law, may consist either in some right, interest, profit or benefit accruing to the one party, or some forbearance, detriment, loss or responsibility given, suffered or undertaken by the other."

„Entgeltliche consideration im rechtlichen Sinne kann entweder in einem Recht, Interesse, Gewinn oder Vorteil für eine Partei oder in einer Unterlassung, einem Nachteil, einem Schaden oder einer Pflicht bestehen, die die andere Partei gewährt, erleidet oder verpflichtet.“