Gegenleistung

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Unter Gegenleistung versteht man im Schuldrecht bei gegenseitigen Verträgen die fällige Leistung, die an den anderen Vertragspartner im Gegenzug zu dessen Leistung zu erbringen ist.

Allgemeines[Bearbeiten]

Aus einem gegenseitigen Vertrag schuldet jeder Vertragspartner die versprochene Leistung nach § 322 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung. Leistung und Gegenleistung bedingen sich daher meistens einander, denn nach § 326 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB entfällt mit der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 4 BGB) auch die Gegenleistungspflicht. Ausnahmen sind

  • die Teilunmöglichkeit (§ 326 Abs. 1 Halbsatz 2, § 441 Abs. 3 BGB), bei der eine geminderte Gegenleistung erbracht werden muss (Ratenlieferungsverträge, nicht jedoch Sukzessivlieferungsverträge),
  • die Schlechtleistung, wenn dem Schuldner die Nacherfüllung unmöglich ist (qualitative Sach- und Rechtsmängel), entfällt die Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, und
  • wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit verantwortlich ist, behält nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 BGB der Schuldner den Anspruch auf Gegenleistung.