Europäischer Binnenmarkt

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Der Europäische Binnenmarkt ist der gemeinsame Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der unter diesem Namen offiziell seit dem 01.01.1993 existiert. Nach Angaben des deutschen Bundeswirtschaftsministeriums war der Europäische Binnenmarkt 2009 mit der Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten der größte gemeinsame Markt der Welt.

Die vier Grundfreiheiten[Bearbeiten]

Die vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Binnenmarktes der Europäischen Union. Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Freier Warenverkehr[Bearbeiten]

Der Handel von Waren zwischen den Mitgliedsstaaten findet unbeschränkt statt. Unter den Begriff „Waren“ fallen solche mit „wirtschaftlichem Wert“. Wirtschaftlichen Wert haben Waren, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein und in Geld bewertet werden können. Um von „freiem Warenverkehr“ zwischen den EU-Mitgliedstaaten sprechen zu können, muss zudem ein grenzüberschreitendes Element vorliegen. Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art. 28 AEUV (Zollunion), Art. 30 AEUV (Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie Abgaben gleicher Wirkung) sowie in Art. 34 und Art. 35 AEUV (Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung).

Quellen[Bearbeiten]