Freiheitsstrafe (Deutschland)

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Die Freiheitsstrafe ist eine Form staatlicher Sanktion, um eine Straftat zu sühnen. Sie muss durch ein staatliches Gericht verhängt werden. Die Strafe besteht im Wesentlichen daraus, dass die Freiheit der Person entzogen wird.

Historisches[Bearbeiten]

Bis zur Großen Strafrechtsreform von 1969 gab es eine Aufteilung in verschiedene Formen der Freiheitsentziehung.

Die schwerste Form war die Zuchthausstrafe, für Verbrechen mit einer Mindestdauer von einem Jahr und einer Höchstdauer von 15 Jahren beziehungsweise in Form des lebenslangen Zuchthauses in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Sie war immer mit der Möglichkeit des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte (sogenannter Ehrverlust) verbunden. Im Zuchthaus waren die Gefangenen zu schwerer körperlicher Arbeit verpflichtet; sie konnten auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt verpflichtet werden, wobei sie von freien Arbeitern getrennt gehalten wurden.

Eine weniger schwere Form des Freiheitsentzuges war die Gefängnisstrafe. Sie dauerte mindestens einen Tag und höchstens fünf Jahre. Die Gefangenen sollten hier angemessen beschäftigt werden, hatten aber auch das Recht, eine Arbeit zu verlangen.

Die Haftstrafe war für Übertretungen vorgesehen und dauerte zwischen einem Tag und sechs Wochen.

Außerdem gab es noch bis 1953 die Festungshaft, die dann bis 1970 in Form der Einschließung weiter bestand. Sie war für bestimmte Straftaten vorgesehen, wenn der Täter eine „ehrenvolle Gesinnung“ zeigte.

Die Aufteilung endete mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 01.04.1970 (1. StrRG). An ihre Stelle trat die Freiheitsstrafe.

Höchst- und Mindestmaß[Bearbeiten]

Höchstmaß ist in Deutschland die lebenslange Freiheitsstrafe. Sie wird für schwerste Verbrechen angedroht, wie für Mord (bei vollendetem Mord als absolute Strafandrohung).

Ist die Freiheitsstrafe nicht lebenslang, wird sie als zeitige Freiheitsstrafe bezeichnet (§ 38 Absatz 1 Strafgesetzbuch StGB). Die zeitige – zeitlich begrenzte – Freiheitsstrafe darf höchstens 15 Jahre betragen (§ 38 Absatz 2 Halbsatz 1 StGB).

Eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten (statt einer Geldstrafe) ist nur in Ausnahmefällen möglich (§ 47 Absatz 2 Halbsatz 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Monat darf nicht verhängt werden (§ 38 Absatz 2 Halbsatz 2 StGB und Art. 298 EGStGB), außer es handelt sich um eine Ersatzfreiheitsstrafe oder Jugendarrest.

Quellen[Bearbeiten]

  • Klaus Laubenthal, Nina Nestler: Vollstreckung von Freiheitsstrafen, in: Strafvollstreckung, Berlin und Heidelberg, 2010, S. 39–104. ISBN 978-3-642-05285-9