Strafgesetzbuch (Deutschland)

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Das Strafgesetzbuch (StGB, bei nötiger Abgrenzung auch dStGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie des materiellen Strafrechts. Es bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns, indem es Stellung zu grundlegenden dogmatischen Fragen der Verbrechenslehre für die praktische Anwendung nimmt. Zahlreiche strafrechtliche Bestimmungen sind als Nebenstrafrecht in anderen Gesetzen geregelt.

Aufgeteilt ist das Strafgesetzbuch in einen „Allgemeinen“ (§§ 1 bis 79b StGB) und einen „Besonderen Teil“ (§§ 80 bis 358 StGB). Der Allgemeine Teil enthält die Bestimmungen über den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts und die kriminalpolitischen Mittel der Reaktion auf Straftaten, nämlich Strafen und Maßnahmen. Dazu treten Erweiterungs- und Einschränkungsvorschriften (Täterschaft, Teilnahme im ersten und Irrtum, Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Schuld- und Strafausschließungsgründe im zweiten Fall) sowie Ergänzungsvorschriften (Begehen durch Unterlassen, Handeln für einen anderen, Strafantrag) – jeweils zur Anwendung des „Besonderen Teils“. Der „Besondere Teil“ selbst befasst sich mit der abstrakten Beschreibung einzelner Vergehens- und Verbrechensvorschriften mit den für sie vorgesehenen Strafdrohungen. Im Zentrum der einzelnen Straftatbestände steht dabei der Schutz bestimmter Rechtsgüter.

Das Strafverfahren, das zur Durchsetzung der Normen dient, ist in der Strafprozessordnung geregelt.

Das Strafgesetzbuch wurde am 15. Mai 1871 erlassen (RGBl. 1871 S. 128–203; Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich) und ist seit dem 1. Januar 1872 in Kraft. Es erfuhr seitdem viele Änderungen, von denen die meisten den Besonderen Teil (§§ 80–358 StGB) betreffen. Der Allgemeine Teil (§§ 1–79b StGB) wurde zum 1. Januar 1975 durch die Große Strafrechtsreform völlig neu gefasst (mit neuer Nummerierung der Paragraphen).