Maßnahme (Recht)

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Eine Maßnahme im Rechtssinn ist ein einseitig-hoheitliches Handeln des Staates, das im Unterschied zur Rechtsnorm nicht allgemein verbindlich ist, sondern einen Einzelfall betrifft. Der Begriff wird auf unterschiedlichen Rechtsgebieten und für unterschiedliche Handlungen benutzt.

Öffentliches Recht[Bearbeiten]

Rechtsetzung[Bearbeiten]

Ein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz ist ein Gesetz, das ausnahmsweise nicht allgemeine Tatbestände, sondern nur einen oder wenige Einzelfälle regelt (Art. 19 Abs. 1 GG), beispielsweise Enteignungsgesetze gemäß Art. 14 Abs. 3 GG, das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch oder die Investitionsmaßnahmegesetze im Zusammenhang mit den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit.

Quellen[Bearbeiten]

  • Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Auflage. 2014, ISBN 978-3-406-63871-8.