Enteignung

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Als Enteignung (im 19. Jahrhundert entlehnt aus frz. expropriation, zu lat. proprius „eigen, eigentümlich“) bezeichnet man juristisch den Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache durch den Staat, im Rahmen der Gesetze und gegen eine Entschädigung. In der Umgangssprache wird auch die Konfiskation, der entschädigungslose Entzug, oft als Enteignung bezeichnet. Die Enteignung von Produktionsmitteln bzw. Unternehmen wird meist als Verstaatlichung bezeichnet (laut Artikel 15 des Grundgesetzes als Vergesellschaftung), die Enteignung von Grund und Boden in großem Stil als Bodenreform oder Landreform (Land als Synonym für Grundbesitz). Als Begründung der Enteignungen aus verkehrstechnischen, militärischen und anderen in den Staatsaufgaben liegenden Gründen wird ein übergeordneter, dem Allgemeinwohl dienender Zweck angeführt. Das ist auch bei individuellen Enteignungen meistens die Begründung.

Flächendeckende Konfiskationen („Enteignungen“) gibt es beispielsweise nach Eroberungskriegen, wenn die Sieger den Verlierern alles wegnehmen, oder nach starken innenpolitischen Veränderungen wie Revolutionen.

Da Eigentum in marktwirtschaftlich verfassten Demokratien zu den Grundrechten gehört, sind Enteignungen dort nur in bestimmten rechtlich geregelten Ausnahmefällen möglich. In Zentralverwaltungswirtschaften ist dagegen meist der Staat der Haupteigentümer und Verwalter der Produktionsmittel, so dass deren Enteignung allgemeines Gesetz geworden ist.

Historische Wurzeln[Bearbeiten]

Bereits das römische Recht kannte das Rechtsinstitut der Enteignung, das aber im Mittelalter weitestgehend in Vergessenheit geriet.

Erst im 18. Jahrhundert wurde die Enteignung als Rechtsinstitut wiederentdeckt. So wurde 1743 in Schweden die Möglichkeit der Enteignung für den Straßen- und Wegebau geschaffen. Großen Einfluss auf die internationale Entwicklung des Rechts der Enteignung erlangte das französische Enteignungsgesetz von 1810.