Römisches Recht

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Als römisches Recht wird das Recht bezeichnet, das ausgehend von der Antike, zunächst in Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt. Da die in der Spätantike im Corpus iuris civilis gesammelten Quellen des antiken römischen Rechts im Hochmittelalter in Bologna wiederentdeckt wurden, setzte sich die Wirkung des römischen Rechts bis ins 19. Jahrhundert fort, da die Quellen für das Recht in den meisten Staaten Europas als maßgeblich betrachtet wurden. Die Etablierung des Corpus Iuris Civilis als geltendes Reichsrecht im Heiligen Römischen Reich führte zu Kodifikationen im heutigen Europa, die begrifflich zur Rezeption des römischen Rechts führten.

Die etwa eintausendjährige Geschichte des antiken römischen Rechts wird umklammert von zwei grundlegenden Kodifikationen, dem Zwölftafelgesetz (wohl um 450 v. Chr.) am Anfang und der unter Justinian (reg. 527–565 n. Chr.) im Corpus Iuris Civilis gesammelten kaiserlichen Gesetzgebung am Ende. Das Gesetzesrecht darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass römisches Recht im Wesentlichen kein reines Gesetzesrecht war, vielmehr aus einer Dreiheit von Rechtsquellen bestand, bei dem das Gewohnheitsrecht und das Juristenrecht eine tragende Rolle spielten. Gewohnheitsrecht war Recht, das auf den archaischen Gebräuchen und Sitten der Väter beruhte, dem mos maiorum. Das Juristenrecht hingegen entwickelte sich in seiner vorklassischen und nachfolgend klassischen Ausprägung aus der Rechtsprechung der Prätoren und aus den Schriften der Juristen heraus, so etwa den gaianischen Institutionen.

Von den Rechtshistorikern wird das römische Recht nach bisher überwiegender Auffassung in drei Epochen unterteilt, die republikanische, die von der Gründung der Republik im späten 6. Jahrhundert v. Chr. bis zu Augustus reicht, die klassische, die die ersten beiden Jahrhunderte n. Chr. erfasst, sowie die nachklassische Epoche ab den Severern (193–235) bis zu Justinian im 6. Jahrhundert. Entsprechend wird in vornehmlich vier Kategorien unterschieden zwischen dem altrömischen (seit der Gründung Roms bis zur Schwelle vom 3. zum 2. Jahrhundert v. Chr.), dem vorklassischen (im Anschluss bis zum Beginn des Prinzipats), dem klassischen (ab Augustus bis zum Ende der Herrschaft der Severer) und dem nachklassischen Recht (Spätantike).

Während viele andere Errungenschaften der Antike ursprünglich von den Griechen stammen und von den Römern nur übernommen wurden, ist das römische Recht eine originäre Schöpfung der Römer ohne griechische Vorbilder. Allerdings hat die Übernahme von Begriffen und Argumentationsmustern aus der griechischen Philosophie bei der Herausbildung der römischen Rechtswissenschaft eine Rolle gespielt. Die Wissenschaft vom römischen Recht wird – ebenso wie die romanische PhilologieRomanistik genannt.