Corpus iuris civilis

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Das Corpus Iuris Civilis (C.I.C. oder, zur besseren Unterscheidung vom kirchlichen Corpus Iuris Canonici, auch CICiv, dt.: „Bestand des zivilen Rechts“) ist eine spätantike Gesetzessammlung des oströmischen Kaisers Justinian aus den Jahren 528 bis 534 n. Chr. Die Kompilationen wurden begrifflich zunächst als Corpus iuris bekannt und tragen den zusätzlichen Hinweis auf das Privatrecht (civilis) seit der Zeit des französischen Humanismus.

Die in einer späten Restaurationsphase römischer Reichskultur entstandene Sammlung verschmolz vorklassisches mit in der Hauptsache klassischem Privatrecht. Ergänzt wurde es durch nachklassische Rechtsanordnungen, die vornehmlich durch Kaiserkonstitutionen ergingen. Das zunächst in bloßer Vulgärtradition stehende Fallrecht geriet – im Mantel des Gesetzesrechts – nach dem Untergang des Römischen Reiches weitgehend in Vergessenheit. Erneut aufgegriffen wurde es erst ab dem frühen 12. Jahrhundert mit Wiederentdeckung einer Handschrift der Digesten. Fortan wurde es im Universitätsbetrieb zunehmend wissenschaftlich behandelt und einer Vielzahl von Bearbeitungen unterzogen um es praxistauglich zu machen. Ausgangspunkt dafür waren die Glossatoren und im Anschluss die Kommentatoren.

Das Corpus bestand aus vier Büchern und war jahrhundertelang die wichtigste Textgrundlage des in weiten Teilen Europas bis ins 19. Jahrhundert angewandten römischen Rechts. Teil des Gemeinen Rechts im Heiligen Römischen Reich wurde es kraft Gewohnheitsrecht und im Rahmen der Idee einer translatio imperii. Sein Inhalt unterlag mehrstufigen und vielschichtigen Rezeptionsprozessen auch ist er in zahlreiche moderne Gesetzeswerke und Rechtsordnungen eingegangen. Wie kein anderes Recht unterlag das Corpus einer eingehenden Rezeptionsgeschichte und hat bis heute große Bedeutung für die Rechtshistoriographie.

Name[Bearbeiten]

Der neuzeitliche Werktitel Corpus Iuris Civilis wurde erst im Humanismus geläufig. Prominent erscheint er auf der 1583 erschienenen Druckausgabe der justinianischen Texte von Dionysius Gothofredus und hat sich seither allgemein durchgesetzt. Die Bezeichnung der Sammlung als corpus iuris („Korpus des Rechts“) entspricht dagegen dem zeitgenössischen justinianischen Sprachgebrauch und findet sich auch im Mittelalter, etwa bei dem Glossator Accursius im 13. Jahrhundert.