Rechtsgeschichte

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Die Rechtsgeschichte, ist eine interdisziplinäre Wissenschaft, die sowohl dem Kreis der Rechts- als auch dem der Geschichtswissenschaften zuzurechnen ist. Im deutschsprachigen Raum wird Rechtsgeschichte traditionell als juristische Grundlagenwissenschaft an juristischen Fakultäten gelehrt und zerfällt in einen romanistischen, germanistischen und kanonistischen Zweig. Während die Rechtsgeschichte im 19. und noch Anfang des 20. Jahrhunderts einen hervorragenden Stellenwert im juristischen Studium einnahm, ist sie seit etwa 1945 mit einem zunehmenden Bedeutungsrückgang und – damit verbunden – mit Legitimationszwang verbunden.

Die Historische Rechtsschule als Ausgangspunkt[Bearbeiten]

Als Gründungsvater der Rechtsgeschichte gilt der Polyhistor Hermann Conring, der beim Überwindungsversuch der „theoretischen Rezeption“ des römischen Rechts (in Gestalt des Corpus iuris civilis) per translatio imperii, nochmals per Lotharischer Legende eine Debatte anstieß, die die europäische Rechtswissenschaft bis zum Ende des 19. Jahrhunderts beschäftigen sollte. Gegenstand der von Conring ausgelösten Auseinandersetzung war die Frage der historischen Legitimation des Gemeinen Rechts. Die Debatte – vornehmlich im 19. Jahrhundert geführt – war durch unterschiedliche Deutungen der Rechtsrezeption geprägt.

Der über lange Zeit geführte Streit, ob als Legitimationsgrundlage das im historischen Volksgeist „gelehrte Juristenrecht“ ab dem Mittelalter genüge (so vornehmlich Friedrich Carl von Savigny) oder ein Gesetzgebungsakt notwendig sei (so vornehmlich Eduard Gans), führt zur Auseinandersetzung mit der Historischen Rechtsschule. Sie betrieb originär keine Rechtsgeschichtswissenschaft in einem modernen Sinne. Sie gab den gemeinrechtlichen Quellen des ius commune einen entpolitisierten Charakter, sodass sie trotz Untergangs des Alten Reichs, womit die Gefahr verbunden war, dass die Legitimation des rezipierten Rechts ebenfalls untergegangen war, für die Rechtspraxis verwendbar (weil legitim) waren. Über die Fragestellung der Legitimation, die die Rechtsquellenlehre unmittelbar betraf, differenzierten sich die nachfolgend genannten Disziplinen heraus.