Grundrechte

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Grundrechte sind wesentliche Rechte, die Mitgliedern der Gesellschaft gegenüber Staaten als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. In erster Linie sind sie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, sie können sich jedoch auch auf das Verhältnis der Bürger untereinander auswirken („Drittwirkung“).

Rechtsquellen[Bearbeiten]

Grundrechte werden in der Regel in der Verfassung formuliert oder auch nur aus allgemeinen Rechtsprinzipien abgeleitet. So erkannte das schweizerische Bundesgericht bis zum Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1999 ungeschriebene Grundrechte an. Andererseits enthalten etwa die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassungen der jeweiligen Gliedstaaten (Kantone, Bundesländer) Grundrechte.

Auch im österreichischen Rechtssystem gibt es Grundrechte. Diese wurden aber mangels Einigung nicht in die 1929 entstandene Verfassung aufgenommen, sondern im aus dem Jahr 1867 stammenden Staatsgrundgesetz festgeschrieben. Zusätzlich ist die Europäische Menschenrechtskonvention in Österreich in Verfassungsrang in direkter Geltung.

Grundrechte können auch in sonstigen Gesetzen enthalten oder durch völkerrechtliche Verträge vereinbart sein. So stellt etwa die Europäische Menschenrechtskonvention einen völkerrechtlichen Vertrag dar, welcher Grundrechte beinhaltet. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist am 01.12.2009 – mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon – in Kraft gesetzt worden.

Quellen[Bearbeiten]

  • Robert Alexy: Theorie der Grundrechte. 4. Auflage, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1994, ISBN 3-518-28182-8.