Charta der Grundrechte der Europäischen Union

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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, kurz EU-Grundrechtecharta oder Grundrechtecharta (häufige Abkürzungen: GRC und GRCh), kodifiziert Grundrechte und Menschenrechte im Rahmen der Europäischen Union. Mit der Charta sind die Grundrechte in der Europäischen Union erstmals umfassend schriftlich niedergelegt. Sie orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Sozialcharta, den mitgliedstaatlichen Verfassungen und internationalen Menschenrechtsdokumenten, aber auch an der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe.

Die Charta gilt aufgrund des EU-Vertrages für alle Staaten der Europäischen Union außer Polen. Sie ist für die EU und ihre Organe bindend; für die Mitgliedsstaaten ist sie dies ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

Die Charta wurde ursprünglich vom ersten europäischen Konvent unter dem Vorsitz von Roman Herzog erarbeitet und u. a. vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union gebilligt. Zur Eröffnung der Regierungskonferenz von Nizza am 07.12.2000 wurde sie erstmals feierlich proklamiert. Die Grundrechtecharta sollte dann am 1. November 2006 als Teil des Europäischen Verfassungsvertrages in Kraft treten, der jedoch scheiterte. Rechtskraft erlangte sie daher erst am 01.12.2009, gemeinsam mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon. Damit wurde sie für alle Mitgliedstaaten bindend (Artikel 6 EU-Vertrag), ausgenommen Polen und das Vereinigte Königreich (Protokoll Nr. 30, siehe Opt-out). 2009 sagte der Europäische Rat Tschechien zu, das Opt-out durch ein Zusatzprotokoll auf Tschechien auszudehnen. Im Februar 2014 verzichtete jedoch die tschechische Regierung auf das Opt-out.

Quellen[Bearbeiten]